Sofern die Kündigung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig. Eine Ausnahme stellt hier das Gleichstellungsgesetz dar. Dabei ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber anfechtbar, wenn diese ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch den Arbeitnehmer erfolgt.
In diesem Fall muss die Kündigung vor Ablauf der Frist beim Gericht angefochten werden. Für die Dauer des innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens und weitere sechs Monate darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz. Erscheint es dem Gericht wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Kündigung erfüllt sind, kann es die provisorische Wiedereinstellung des Arbeitnehmer für die Dauer des Verfahrens anordnen.
Massenentlassung
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen Kündigungen in folgenden Konstellationen ausspricht:
- Kündigung von 10 Arbeitnehmern im Betrieb, der in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt
- Kündigung von mindestens 10% der Arbeitnehmer im Betrieb mit in der Regel mehr als 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern
- Kündigung von mindestens 30 Arbeitnehmern im Betrieb mit in der Regel mindestens 30 Arbeitnehmern
Das Schweizer Arbeitsrecht sieht vor, dass ein Arbeitgeber jede beabsichtigte Massenentlassung dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich melden muss. Darüber hinaus hat dieser die Arbeitnehmervertretung beziehungsweise die Arbeitnehmer zu konsultieren und Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden, die Anzahl der Kündigungen gesenkt oder die Folgen der Kündigungen gemildert werden können.