Informationsbekanntgabe des Entlassungsverfahrens
Im Zuge einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber im ersten Schritt seine Arbeitnehmer beziehungsweise dessen Vertretung gesetzeskonform informieren. Die Information hat schriftlich zu enthalten:
- Grund der Massenentlassung
- die Anzahl der beabsichtigten Kündigungen
- die Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen
- die Art der Reorganisation
- die wirtschaftliche Lage der Unternehmung
- die Mittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung gestellt werden
- der Zeitraum, indem die Kündigungen ausgesprochen werden
Zudem hat der Arbeitgeber bei der Beabsichtigung einer Massenentlassung eine Anhörungs- und Prüfungspflicht, wie die Kündigung vermieden oder die Anzahl reduziert werden und die Kündigungsfolgen gemildert werden können. In dem endgültigen Entscheidungsprozess müssen die Vorschläge miteinbezogen werden. Den betreffenden Arbeitnehmern muss außerdem eine angemessene Frist gewährt werden, auf die Entscheidungsfindung des Arbeitgebers auch wirklich einwirken zu können.
Die Frist ist an die Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheiten sowie an den Organisationsgrad der Arbeitnehmer anzupassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hierbei nach Treu und Glaube zusammen zu arbeiten, um das Ziel des Konsultationsverfahrens, die Vermeidung oder Reduzierung von Kündigungen und dessen Folgen, zu erreichen. Im nächsten Schritt erfolgt die Mitteilung der Massenentlassung an das Arbeitsamt. Die Erklärung hat dabei zu enthalten:
- das Konsultationsergebnis
- die Informationen, die bereits an die Arbeitnehmer ergingen
- Kopie der Anzeige an die Arbeitnehmer
Welche Konsequenzen hat eine Verletzung der Vorschriften zur Massenentlassung?
Die Aufgabe des Arbeitsamt ist es indes, zwischen den Parteien zu vermitteln, die Kündigungsfolgen zu mildern sowie nach Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung der Kündigungen zu suchen. Übermittelt der Arbeitgeber die Massenentlassung nicht an das Arbeitsamt, verlängert sich die Kündigungsfrist bis 30 Tage nach Nachholung der Anzeige an dieses und kann eine verwaltungsstrafrechtliche Folgerung mit sich ziehen.
Jede Kündigung, bei der das Konsultationsverfahren gemäß Art. 336 Abs. 2 OR nicht eingehalten wird, ist missbräuchlich und berechtigt zu einer Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen. Neben den Informations- und Konsultationspflichten von Art. 335f und 335g OR, können zudem noch andere Meldepflichten bestehen. So muss der Arbeitgeber die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschließungen dem zuständigen Arbeitsamt möglichst frühzeitig, spätestens aber mit dem Aussprechen der Kündigung, melden.
Der Sozialplan im Zuge von Massenentlassungen
Seit 2014 sieht das Schweizer Bundesgesetz eine Sozialplanpflicht vor. Dementsprechend muss im Falle der Kündigung von 30 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen, in dessen Betrieb mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein Sozialplan verhandelt werden. Dies gilt insofern sich der Arbeitgeber nicht in einem Nachlassverfahren oder im Konkurs befindet. Die Pflicht meint also, dass der Arbeitgeber aktiv Verhandlungen mit dem Konsultationspartner führen muss. Sollten sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan, der Maßnahmen zur zweckmäßigen Erreichung der Ziele beinhaltet und zugleich den Fortbestand des Betriebs sichert, für die Massenentlassung einigen können, muss ein Schiedsgericht diesen aufstellen.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!
Bei einer Massenentlassung hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer beziehungsweise deren Arbeitnehmervertretung von seiner Beabsichtigung zu konsultieren. Im Zuge dessen sollten Sie als Arbeitnehmer umgehend einen seriösen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren und mit Ihm Ihre Möglichkeiten und nächsten Schritte besprechen bevor Sie unüberlegt handeln. Sind Sie direkt von einer Massenentlassung betroffen, muss Ihr Arbeitgeber nach der Informationsweitergabe über sein Vorhaben, die Vorschläge der Arbeitnehmer für die Kündigungsvermeidung beziehungsweise Reduzierung berücksichtigen. Hier kann Ihnen ein erfahrener Rechtsberater aktiv helfen, Maßnahmen für die Beschränkung der Zahl der Kündigungen und eine Milderung der Kündigungsfolgen zu finden.