Arten der Arbeitsverträge
Wie bereits erwähnt, bedarf der Arbeitsvertrag nach dem Schweizer Obligationenrecht keiner besonderen Gestaltung für seine Rechtmäßigkeit. Jedoch dient eine schriftliche Vereinbarung für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer als persönliche Absicherung. Um auf die speziellen Bedürfnisse verschiedener Arbeitsformen eingehen zu können und gleichzeitig mögliche Unklarheiten bezüglich der Rechte und Pflichten zu vermeiden, gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen. Das Obligationenrecht regelt demzufolge: Einzelarbeitsvertrag, Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag.
Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag gehört zu den am häufigsten vorkommenden Vertragsarten und stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Gemäß Art. 319 OR hat der Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht und ist durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Somit kommt es entweder zu einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag. Die Lohnentrichtung erfolgt je nach Zeitabschnitt, als sogenannter Zeitlohn oder wird nach Akkordlohn, also nach der geleisteten Arbeit bemessen.
Als Einzelarbeitsvertrag gilt zudem auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmäßigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweise Arbeit, der Teilzeitarbeit, im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Inhaltlich muss der abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einstellungstermin, eine mögliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie das Einkommen und gesetzliche Kündigungsfristen auflisten.
Lehrvertrag
Der Lehrvertrag gilt als Einzelarbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Ausbildung des Arbeitnehmers im Fokus steht. Im Schweizer Obligationenrecht ist er unter dem Punkt „besondere Einzelarbeitsverträge“ geregelt, unterliegt dennoch den Vorschriften des herkömmlichen Einzelarbeitsvertrags. Inhaltlich weicht der Lehrvertrag mit der Besonderheit ab, dass als Gegenleistung für die vollbrachte Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemäße Ausbildung im Vordergrund steht. Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zu verfassen.
Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vertraglich müssen dabei unbedingt die Art und Dauer der Ausbildung, der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien festgehalten werden. Sollte die lernende Person überdies noch nicht mündig sein und den Lehrvertrag nicht alleinig unterzeichnen dürfen, kommen die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertretung hinzu. Somit verbindet das Gesetz mit dem Lehrvertrag auch Verpflichtungen an eine Seite, die keine direkte Vertragspartei ist.