Sie sind Anwalt?

Arbeitsvertrag § Definition, Vertragsarten, Rechte & Pflichten

Der Arbeitsvertrag in der Schweiz bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern viele Ausgestaltungsmöglichkeiten und individuelle Freiheiten. Um beide Parteien dennoch vor benachteiligenden Vereinbarungen zu schützen, hat der Gesetzgeber umfangreiche Schutzregeln im Schweizer Obligationenrecht aufgestellt. Ausserdem beinhaltet das Arbeitsrecht zwingende Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Wie die einzelnen Vertragsarten und rechtlichen Vorgaben dazu aussehen, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeberartikel.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrags

In der Schweiz kann ein Arbeitsvertrag sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form abgeschlossen werden. Damit ein Vertrag grundsätzlich zustande kommen kann, müssen die Vertragspartner gewisse Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 13 ZGB müssen die Parteien mündig und handlungsfähig sein.

Damit der Vertrag den Status des Gültigkeit erlangt, muss zudem dessen Inhalt erlaubt sein, vorgegebene Formschriften eingehalten werden und absolute Einigung herrschen. 

Fehlt einer dieser Voraussetzungen, ist der Vertrag nichtig und wird als unwirksam angesehen. Das Schweizer Obligationenrecht enthält ab Art. 319 allgemeine Bestimmungen für die Grundgestaltung eines Arbeitsvertrags sowie besondere Regelungen, welche nur für bestimmte Branchen gelten. Wobei letztere den grundlegenden Bestimmungen in der Regel vorgezogen werden. Darüber hinaus vertritt das Gesetz zwingende und nicht zwingende Bestimmungen. Bei der Erstellung des Arbeitsvertrags muss folglich besonders darauf geachtet werden, welche Anordnungen keine abweichenden Vereinbarungen zulassen.

Inhalt & Formvorschriften eines Arbeitsvertrags

Nach dem Schweizer Recht bedarf der Arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Weisung und kann sowohl in mündlicher als auch schriftlicher Form vereinbart werden. Allerdings gibt es arbeitsrechtliche Vertragsarten, die zwingend schriftlich fixiert werden müssen. Darunter fallen beispielsweise der Normal- und Kollektivarbeitsvertrag sowie der Lehrvertrag. Trotz relativ grosser Gestaltungsfreiheit finden sich ab Art. 319 OR gesetzliche Schutzbestimmungen, die bei der Definition des Arbeitsvertrags beachtet und schriftlich festgehalten werden müssen:

  • Art der Tätigkeit oder beruflichen Bildung
  • Arbeitsort
  • Probezeit
  • Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitszeiten und Ferienanspruch
  • Vergütungsvereinbarungen (Lohn bzw. Gehalt, Zeitpunkt der Bezahlung)
  • Auslagenersatz, Provisionen, Boni
    Vollmachten
  • Leistungen über Lohn/Gehalt hinaus, z. B. Jobticket,
  • Versicherungsprämien
  • Kündigungsfristen
  • Anspruch auf Lehr- bzw. Arbeitszeugnis
  • Mögliches Konkurrenzverbot

Bedingung bei der schriftlichen Vereinbarung ist, dass die Regelungen nicht zuungunsten einer der Parteien ausgestaltet werden. Die Art. 361 und 362 OR beinhalten dementsprechend zwingende und relativ zwingende Vorschriften, von denen im Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden darf. Diese Regelungen sollen sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vor etwaigen Nachteilen schützen. So kann zum Beispiel vertraglich nicht vereinbart werden, dass der Ferienanspruch grundsätzlich durch Lohn abgegolten wird. Ausserdem wird neben dem Arbeitsvertrag oft eine Erklärung zum Datenschutz unterschrieben, die den Arbeitnehmer über die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten aufklärt.

Bei Verstössen gilt die gesetzliche Regelung

Verstösse gegen zwingende Vorschriften gemäss Art. 361 und 362 OR haben zur Folge, dass die abweichende Vereinbarung nichtig ist und stattdessen die gesetzliche Regelung gilt.

Arten der Arbeitsverträge

Wie bereits erwähnt, bedarf der Arbeitsvertrag nach dem Schweizer Obligationenrecht keiner besonderen Gestaltung für seine Rechtmässigkeit. Jedoch dient eine schriftliche Vereinbarung für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer als persönliche Absicherung. Um auf die speziellen Bedürfnisse verschiedener Arbeitsformen eingehen zu können und gleichzeitig mögliche Unklarheiten bezüglich der Rechte und Pflichten zu vermeiden, gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen. Das Obligationenrecht regelt demzufolge: Einzelarbeitsvertrag, Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag.

Einzelarbeitsvertrag

Der Einzelarbeitsvertrag gehört zu den am häufigsten vorkommenden Vertragsarten und stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Gemäss Art. 319 OR hat der Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht und ist durch den Einzelarbeitsvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Somit kommt es entweder zu einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag. Die Lohnentrichtung erfolgt je nach Zeitabschnitt, als sogenannter Zeitlohn oder wird nach Akkordlohn, also nach der geleisteten Arbeit bemessen.

Als Einzelarbeitsvertrag gilt zudem auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweise Arbeit, der Teilzeitarbeit, im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Inhaltlich muss der abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einstellungstermin, eine mögliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie das Einkommen und gesetzliche Kündigungsfristen auflisten.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag gilt als Einzelarbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Ausbildung des Arbeitnehmers im Fokus steht. Im Schweizer Obligationenrecht ist er unter dem Punkt „besondere Einzelarbeitsverträge“ geregelt, unterliegt dennoch den Vorschriften des herkömmlichen Einzelarbeitsvertrags. Inhaltlich weicht der Lehrvertrag mit der Besonderheit ab, dass als Gegenleistung für die vollbrachte Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung im Vordergrund steht. Der Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zu verfassen.

Im Gegensatz zum normalen Arbeitsvertrag bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vertraglich müssen dabei unbedingt die Art und Dauer der Ausbildung, der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien festgehalten werden. Sollte die lernende Person überdies noch nicht mündig sein und den Lehrvertrag nicht alleinig unterzeichnen dürfen, kommen die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertretung hinzu. Somit verbindet das Gesetz mit dem Lehrvertrag auch Verpflichtungen an eine Seite, die keine direkte Vertragspartei ist.

Sie haben keinen Arbeitsvertrag?
Finden Sie in unserem Anwaltsverzeichnis Ihren passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe.
Anwalt beauftragen

Handelsreisendenvertrag

Der Handelsreisendenvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zum Handelsreisenden, auch bekannt als Aussendienstmitarbeiter, der Absatzgeschäfte im Namen des Arbeitgebers ausserhalb der Geschäftsräume vermittelt oder abschliesst. Der Arbeitgeber kann in dem Fall ein Handels- oder Fabrikationsunternehmer beziehungsweise ein Unternehmen aus jedem Gewerbe sein, das kaufmännisch geführt wird. Nicht als Handelsreisender gilt laut Art. 347 Abs. 2 OR ein Arbeitnehmer, der nur gelegentlich im Aussendienst eingesetzt wird sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

Heimarbeitsvertrag

Unter Art. 351 OR verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer durch den Heimarbeitsvertrag, in seiner Wohnung oder in einem anderen, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen. Neben den Vorschriften des Einzelarbeitsvertrags gelten hierbei weitere Pflichten für den Heimarbeiters ebenso wie für den Arbeitgeber zu beachten.
Bezüglich Art. 352ff muss der Heimarbeiter bei Ausführung der Arbeit genauestens die Vorgaben des Arbeitgeber zu berücksichtigen und dabei Materialien und Arbeitsgeräte mit Sorgfalt zu behandeln. Gegebenenfalls sind Mängel zu melden, ansonsten haftet dieser dem Arbeitgeber für den Ersatz der Selbstkosten.

Gesamtarbeitsvertrag (Kollektivarbeitsvertrag)

Im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag wird der Gesamtarbeitsvertrag oder auch Kollektivarbeitsvertrag nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer direkt geschlossen, sondern zwischen Gewerkschaften und Unternehmerverbänden ausgehandelt. Daher gilt der Kollektivvertrag kantonsübergreifend in der ganzen Schweiz und ist in den Art. 356 bis 358 des Obligationenrechts geregelt. Voraussetzung für dessen Gültigkeit ist, dass dieser schriftlich erstellt wurde und auf dem aktuellen Stand ist.

Die klassischen Inhalte eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) nach Art. 356 OR umfassen Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrags sowie über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Ein GAV wird zumeist auf eine konkrete Laufzeit festgelegt und kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung, durch einen Fristablauf oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein Kollektivvertrag kann ausserdem auf Verlangen aller Vertragsparteien allgemeinverbindlich werden mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber sowie eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufes ausgeweitet wird.

Normalarbeitsvertrag

Entgegen dem ersten Eindruck stellt der Normalarbeitsvertrag keine vertragliche Verpflichtung zwischen zwei Parteien dar, sondern wird durch Bund oder Kantone nach Art. 359ff OR in Form einer Verordnung erlassen. Darin werden grundlegende Schutzregeln über Inhalt, Abschluss und Beendigung bestimmter Arbeitsverhältnisse aufgestellt. Nötig wird der Normalarbeitsvertrag dann, wenn es keinen Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag gibt. In der Regel wird er von dem zuständigen Kanton oder vom Bund geltend für mehrere Kantone erstellt. Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst sind darüber hinaus Einsatz- und Ruhezeiten explizit festzulegen.

Warum sollte man einen Arbeitsvertrag prüfen lassen?

Ein Arbeitsvertrag ist eine essenzielle Kooperationsvereinbarung zu einer Dienstleistung, die sowohl die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers als auch eines Arbeitgebers festhält. Umso wichtiger ist es, einen Arbeitsvertrag auf seine Rechtmässigkeit und Gültigkeit prüfen zu lassen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass der Vertrag gegen keine gesetzlichen Regelungen, Kollektivvereinbarungen und auch innerbetriebliche Bestimmungen verstösst. Besonderes Augenmerk sollte diesbezüglich auf die Regelungen zur Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsanspruch sowie Kündigungsfristen gelegt werden. Zudem empfiehlt es sich beim Arbeitsvertrag prüfen zu lassen, ob besondere Schutzgesetze berücksichtigt wurden.

So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!

Wie der Ratgeberartikel zeigt, gibt es einige verschiedene Arbeitsvertragsformen mit unterschiedlichen Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Um diese vielfältigen rechtlichen Bedingungen richtig zu erfassen, benötigt man Unterstützung von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht oder Anwalt für Arbeitgeber. Dieser kann überprüfen, ob der Inhalt vollständig und rechtskonform formuliert und keine missverständlichen Tücken enthalten sind. Ausserdem hilft Ihnen der erfahrene Rechtsberater bei Unsicherheiten oder Anpassungen, die Sie vornehmen wollen. Deswegen empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag prüfen zu lassen, bevor er zum Abschluss kommt.

Anwalt beauftragen
Fragen zum Thema Arbeitsvertrag?
Unsere Anwälte für Arbeitsvertrag informieren Sie ausführlich zu allen Themen rund um den Arbeitsvertrag und beantworten alle Ihre Fragen.

FAQ: Arbeitsvertrag

Nach dem Schweizer Obligationenrecht unterliegt der Arbeitsvertrag in der Schweiz keiner besonderen Form und kann sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden.
In der Schweiz gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, die im Obligationenrecht geregelt werden. Darunter fallen: Einzelarbeitsvertrag, Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag muss inhaltlich unbedingt festgehalten werden: Art der Tätigkeit, Arbeitsort, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeiten und Ferienanspruch, Lohn, Kündigungsfristen
Picture of Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

Unsere Autoren erarbeitet jeden Artikel nach strengen Qualitätsrichtlinien hinsichtlich Inhalt, Verständlichkeit und Aufbereitung der Informationen. Auf diese Art und Weise ist es uns möglich, Ihnen umfassende Informationen zu unterschiedlichsten Themen zu bieten, die jedoch keine juristische Beratung ersetzen können.

Weitere interessante Beiträge zum Thema: Arbeitsvertrag
anwaltssuche

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Arbeitsrecht in unserer Anwaltssuche finden
anwaltssuche
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Arbeitsrecht in unserer Anwaltssuche finden