Oftmals werden Arbeitgeber mit dem Vorwurf des Mobbings bezichtigt, wenn Arbeitnehmer mit gesetzten Arbeitszielen konfrontiert werden und dadurch unter Druck stehen. Um abschätzen und entscheiden zu können, ob es sich um Mobbing am Arbeitsplatz handelt, ist eine Betrachtung der Gesamtsituation im zeitlichen Verlauf erforderlich. Bei sich wiederholenden Vorfällen über einen längeren Zeitraum, kann in bestimmten Fällen Mobbing vorliegen.
Erscheinungsformen von Mobbing am Arbeitsplatz
Der Definition zugrunde, dass Mobbing ein zielgerichtetes und feindliches Verhalten gegenüber einer Person über einen längeren Zeitraum ist, zeigt also, dass Mobbing durch einen Zweck gekennzeichnet ist. Somit kann es von einem allgemein schlechten Arbeitsklima abgegrenzt werden und impliziert eine Täter-, Opferbeziehung. Hingegen ein wechselseitiges Konfliktgeschehen ohne klare Täter-, Opferzuschreibung, die Annahme eines Mobbingtatbestandes in der Regel ausschließt. Mobbing kann insbesondere in fünf Erscheinungsformen vorkommen:
- Angriff auf die sozialen Beziehungen: ausgrenzen, isolieren, ignorieren, allgemeine Kontaktverweigerung.
- Angriff auf die Gesundheit: Androhung von körperlicher Gewalt, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung.
- Angriff auf die Möglichkeit sich mitzuteilen: unterbrechen, nicht ausreden lassen, anschreien, Informationen vorenthalten.
- Angriff auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation: Schikanierung, erniedrigende Arbeit zuweisen, Entziehen von wichtigen Aufgaben, ungerechtfertigte Kritik.
- Angriff auf das soziale Ansehen: Sticheleien, Gerüchte verbreiten, lächerlich machen, abschätzige Bemerkungen.
Schutz vor Mobbing als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz untersteht der Arbeitgeber der grundlegenden Anforderung, sich um die Fürsorge seiner Arbeitnehmer zu kümmern. Gemäß Art. 328 OR sieht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vor, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und die Wahrung der Sittlichkeit zu gewährleisten.
Diese gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeit umfasst entsprechend Lehre und Rechtsprechung auch den Schutz vor Mobbing. Ergänzend zu der Schutzpflicht hat der Arbeitgeber nicht nur selbst jegliche Art des Mobbings zu unterlassen, sondern die Aufgabe, seine Arbeitnehmer vor persönlichkeitsverletzenden Mobbing von anderen Vorgesetzten als auch von anderen Arbeitnehmern zu schützen und dies zu verhindern. Das Arbeitsgesetz gibt dementsprechend nach Art. 6 an, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
Dabei kann der Arbeitgeber auf diverse Schutzmaßnahme zurückgreifen wie unter anderem das Aufstellen von Verhaltensregeln, das Erteilen von Weisungen an den Mobbingtäter, interne oder externe Schlichtungsbemühungen, Versetzungen oder in besonderen Fällen auch das Aussprechen von Kündigungen. Darüber hinaus müssen die Arbeitsstrukturen so gestaltet sein, dass sich der Einzelne respektiert und wertgeschätzt fühlen kann.
Bei Unterlassung von angemessenen und notwendigen sowie für den Arbeitgeber durchaus zumutbaren Schutzmaßnahmen, stellt dies eine Verletzung der Fürsorgepflicht laut Art. 328 Abs. 2 OR dar. Dem Arbeitgeber kann jedoch keine Handlungsunterlassung vorgeworfen werden, insofern dieser das Mobbing selbst nicht mitbekommt beziehungsweise die Situation diesbezüglich nicht klar ersichtlich ist. Damit der Arbeitgeber seine Pflichten wahrnehmen und Unterstützung bieten kann, muss der Betroffene diesen informieren.