Eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung ist nicht als wichtiger Grund zu werten, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Ein wichtiger Grund kann gemäss Artikel 337a des Obligationenrechts (OR) jedoch bei einer Lohngefährdung vorliegen. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig und leistet er dem Arbeitnehmer nicht innert angemessener Frist Sicherheit für seine Lohnforderungen, so ist eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers zulässig.
Je nach Kündigungsgrund kann laut Artikel 337b des Obligationenrechts (OR) auch ein dementsprechender finanzieller Ausgleich vom Gericht zugemessen werden. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund von vertragswidrigem Verhalten einer der Parteien fristlos gekündigt, so kann zusätzlich ein entsprechender Schadensersatz unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen zu leisten sein.
Wird einem Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt, so hat dieser laut Artikel 337c des Obligationenrechts (OR) Anspruch auf den Lohn, der ihm bei Einhaltung der Kündigungsfrist bzw. bei Ablauf der bestimmten Vertragszeit noch zugekommen wäre. Ihm kann zudem eine Entschädigung in der Höhe von maximal 6 Monatslöhnen zustehen. Tritt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, hat der Arbeitgeber gemäss Artikel 337d des Obligationenrechts (OR) Anspruch auf Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Monatslohnes und Ersatz des entstandenen weiteren Schadens. Der Gekündigte die fristlose Kündigung anfechten, vorausgesetzt dies geschieht innerhalb der vorgegebenen Frist.
Definition & Bedeutung der sofortigen Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung handelt es sich um eine Kündigung mit sofortiger Wirkung. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung, bei welcher das Arbeitsverhältnis nach Mitteilung der Kündigung erst nach Ablauf der gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen aufgelöst wird, wird das Arbeitsverhältnis hier bereits mit der Erklärung der Kündigung beendet, ohne dass im Anschluss noch Kündigungsfristen abzuwarten sind.
Während für den Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung auch nach Ausspruch der Kündigung bis zum Fristablauf Anspruch auf Lohnzahlung besteht, führt eine fristlose Kündigung neben dem sofortigen Austritt aus dem Unternehmen auch zeitgleich zur Einstellung der Lohnzahlung. Daher ist diese nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Fristlos gekündigt werden darf nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lässt und der damit eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Ein unerklärtes Fernbleiben von der Arbeit ist nicht gleichbedeutend mit einer fristlosen Kündigung. Um fristlos zu kündigen muss eine entsprechende Kündigungserklärung abgegeben bzw. ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung hat unverzüglich bzw. zeitnah an das den Kündigungswunsch auslösende Ereignis zu erfolgen. Werden die unzumutbaren Umstände auf längere Zeit hingenommen und die Kündigung zu lange aufgeschoben, kann die Option einer fristlosen Kündigung als verwirkt angesehen werden.