Anwendungsbereich der Schutzfrist
Die Schutzfrist findet, wie bereits erwähnt, erst nach Ablauf der Probezeit Anwendung und ist nur für Dienste gültig, zu denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Darunter fallen etwa die Rekrutenschule sowie weitere militärische Dienste und Weiterbildungen. Die Dauer des Schutzes entspricht dabei der gesamten Dauer der Dienstleistung.
Kommt es während einer Schutzfrist beispielsweise zu einem Krankheitsfall des Arbeitnehmers, verlängert sich die insgesamte Dauer der Schutzfrist um jedes Ereignis. Der zeitliche Kündigungsschutz kommt zudem lediglich bei ordentlichen Kündigungen zum Gebrauch. Dies bedeutet, dass bei einer fristlosen Kündigung die Regelungen nach Art. 337 OR zur Anwendung kommen und ihre Gültigkeit in Kraft tritt, wenn sie zur Unzeit erfolgt. In diesem Fall sind etwaige Entschädigungen laut Art. 337c OR zu berücksichtigen.
Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Kündigung
Die Nichtigkeit der Kündigung aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR ändert jedoch nichts an den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen, sobald er nach der Kündigungssperrfrist seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, während der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist.
Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, ohne dass dieser aus einem anerkannten Grund daran gehindert ist, gerät er in Verzug. Das wiederum befähigt den Arbeitgeber die Lohnzahlung anlässlich der Nichterfüllung nach Art. 82 OR zu verweigern. Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers ausschlägt, hat er den Lohn trotzdem weiter zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, seine Arbeitsleistung nicht angeboten zu haben, wenn der Arbeitgeber ihn von der Verpflichtung zur Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt hat.