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Abfindung § Grundlegendes, Berechnung & Auszahlung

Seinen Job zu verlieren kann hart sein. Allerlei Ängste um die Zukunft werden geweckt, finanzielle Schwierigkeiten können entstehen. Doch besteht die Möglichkeit, als Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten. Diese einmalige Zahlung unterstützt den Arbeitnehmer, die Zeit der Arbeitslosigkeit finanziell zu überbrücken – und tröstet auch ein wenig über den Verlust des Arbeitsplatzes hinweg.Doch steht jedem Arbeitnehmer eine Abfindung zu und wie berechnet sich die Abfindungshöhe? Wann findet die Auszahlung statt und was kann man tun, wenn die Zahlung ausbleibt? All das und noch mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Abfindung

Eine Abfindung – im Folgenden auch Abgangsentschädigung genannt – steht den Arbeitnehmern von Gesetzes wegen zu, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben und langjährig im Betrieb beschäftigt waren.

So entsteht laut Artikel 339b im Obligationenrecht (OR) ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn der Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt ist und das Arbeitsverhältnis nach 20 oder mehr Dienstjahren beendet wird. Gemäss Artikel 339c des Obligationenrechts (OR) darf die Höhe der Entschädigung 2 Monatslöhne nicht unterschreiten.

Ist die Höhe der Entschädigung nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig schriftlich vereinbart worden, so kann das Gericht die Höhe der Abfindungszahlung auf maximal 8 Monatslöhne festlegen. Der Abfindungsanspruch kann aber auch wegfallen oder herabgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt hat oder er vom Arbeitgeber berechtigterweise fristlos gekündigt wurde. Sollte der Arbeitgeber durch die Bezahlung der Entschädigung in eine Notlage geraten, kann diese ebenfalls herabgesetzt werden oder entfallen.

Die Abfindung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig oder zu dem Zeitpunkt, der vom Gericht oder vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festgelegt wurde. Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen können gemäss Artikel 339d des Obligationenrechts (OR) von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, wenn diese vom Arbeitgeber finanziert wurden. Auch bei einer verbindlichen Zusicherung künftiger Vorsorgeleistungen kann die Abfindung entfallen.

Grundlegendes & Anspruch auf Abfindung

Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zukommen lässt. Ob eine Abfindungszahlung generell vorgesehen ist oder nicht, ist dem jeweiligen Arbeitsvertrag zu entnehmen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen, mit welchen wir uns im folgenden Abschnitt befassen werden. Auch wenn nicht für jeden Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, kommt es dennoch vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine solche vereinbaren. Ist dies nicht bereits im Arbeitsvertrag festgelegt worden, so kann dies auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung bei Kündigung haben lediglich Arbeitnehmer, die das Alter von 50 Jahren überschritten haben und mindestens 20 Jahre lang im Unternehmen beschäftigt waren. Es muss hierbei jedoch ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen. Die Abfindung kann auch herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird und dies berechtigt ist. Gerät der Arbeitgeber durch die Abfindungszahlung in eine finanzielle Notlage, ist eine Herabsetzung oder ein Entfall der Abfindungsleistung ebenfalls möglich.

Pflichtbeiträge in die Pensionskasse ersetzen heute weitgehend die Abfindung

Da der Arbeitgeber verpflichtet worden ist, Mindestbeiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer zu leisten, spielt die Abfindung heutzutage keine so grosse Rolle mehr. Die Vorsorgeleistungen seitens des Arbeitgebers können nämlich von der Abfindungssumme abgezogen werden. In der Praxis ist die gesetzliche Abfindung daher vor allem für Arbeitnehmer relevant, die in Teilzeit beschäftigt sind, da hier die Beitragsschwelle oft nicht überschritten wird.

Unabhängig vom gesetzlichen Anspruch ist es nicht unüblich, dass Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer freiwillig eine Abfindung auszahlen. So kann auch eine schriftliche Vereinbarung (zum Beispiel im Arbeitsvertrag) einen rechtlichen Anspruch begründen. Dazu gleich mehr.

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Wann bestehen Chancen auf eine Abfindung?

Neben den oben genannten gesetzlichen Ansprüchen erklären sich Arbeitgeber auch manchmal freiwillig zur Zahlung einer Abfindung bereit. Dies kann auch schon im Arbeitsvertrag festgelegt worden sein. Es bedarf keines besonderen Grundes, aus welchem einem Arbeitnehmer eine Abfindung gewährt wird – in manchen Unternehmen werden Kündigungen schlicht so gehandhabt. Die Abfindungszahlung bei Kündigung dient oftmals dazu, ein friedliches Auseinandergehen zu bewerkstelligen. Sie kann einem Arbeitnehmer jedoch auch aus anderen Gründen zukommen, etwa als Dankeschön für seine Leistungen oder als Entschädigung für vorzeitiges Ausscheiden. Oft möchte ein Unternehmen mit einer Abfindung auch erreichen, dass keine Imageschäden entstehen und ihm der gekündigte Arbeitnehmer wohlgesonnen bleibt.

Besonders gute Chancen auf eine Abfindung bestehen auch dann, wenn Arbeitgeber vermeiden möchten, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgrund der Kündigung kommt – etwa weil der Kündigungsschutz umgangen wird. In einer solchen Situation kann es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um herauszufinden, ob die vorgeschlagene Abfindung tatsächlich die vorteilhafteste Option ist. Unter Umständen kann die Abfindungshöhe anschliessend auf Basis dieses Wissens neu ausgehandelt werden.
Gelegentlich wird auch bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung bezahlt, etwa bei Massenentlassungen.

Berechnung der Abfindungshöhe

Die Abfindungshöhe wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich festgelegt und kann daher untereinander ausgehandelt werden – entweder durch den Arbeits- oder Aufhebungsvertrag. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die freiwillige Zahlung einer Abfindung, ist er grundsätzlich relativ frei in der Festlegung der Abfindungshöhe, zu beachten ist jedoch, dass die Summe verhältnismässig ist. Um eine angemessene Abfindungshöhe zu bestimmen, können gewisse Anhaltspunkte für die Berechnung herangezogen werden, wie zum Beispiel die Dauer des Dienstverhältnisses, der Kündigungsgrund oder besondere Verdienste des Arbeitnehmers. Zudem kann auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Rolle spielen.

Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung, gilt:

  • die Abfindungssumme darf 2 Monatslöhne nicht unterschreiten
  • bei gerichtlicher Auseinandersetzung: nach Ermessen des Gerichts 2 – 8 Monatslöhne

Abfindungszahlung

Wenn es nicht anderweitig vereinbart wurde, ist die Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es kann im Arbeits- oder Aufhebungsvertrag durchaus auch ein späterer Zeitpunkt für die Auszahlung festgelegt werden und auch vom Gericht kann eine spätere Fälligkeit angeordnet werden. Möglich ist auch eine Auszahlung in Raten. Möchte der Arbeitgeber mit der Abfindungzahlung vermeiden, dass es aufgrund der Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtlichen Konsequenzen kommt, ist es üblich, dass die Auszahlung erst dann erfolgt, wenn die gesetzliche Klagefrist vorüber ist.

Was kann man tun, wenn die Zahlung ausbleibt?

Sollte die Abfindungszahlung nicht rechtzeitig bei Ihnen eintreffen, sollten Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber schriftlich darauf aufmerksam machen, dass er Ihnen diese noch schuldig ist. In dem Schreiben sollte auch eine Frist festgesetzt und darauf hingewiesen werden, dass gerichtliche Schritte eingeleitet werden, wenn die Zahlung mit Ende der Frist nach wie vor unterblieben ist. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Schreibens und eine Bestätigung der Postsendung als Nachweis aufzubewahren. Wenn die Frist verstrichen ist und Sie die Abfindung immer noch nicht erhalten haben, können Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten, um zu versuchen eine Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, können Sie die Abfindungszahlung anschliessend auf dem Klageweg einfordern und eine sogenannte Leistungsklage in die Wege leiten. Als letzter Schritt wäre auch ein Betreibungsverfahren eine mögliche Herangehensweise.

Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?

Abfindungen spielen heutzutage keine allzu grosse Rolle mehr. Dennoch möchten manche Arbeitgeber ihren ehemaligen Mitarbeitern eine solche zukommen lassen – oft jedoch nicht, ohne eine Gegenleistung dafür zu erwarten. Eine Abfindung dient Unternehmen in vielen Fällen als Mittel, sich gegen rechtliche Konsequenzen zu schützen, wenn die Kündigung ungerechtfertigt war. Wurden Sie unrechtmässig gekündigt und Ihr Arbeitgeber unterbreitet Ihnen den Vorschlag, eine Abfindungszahlung zu vereinbaren, kann es sinnvoll sein, sich an einen Anwalt zu wenden. So gelangen Sie zu einer Einschätzung, ob es vorteilhaft ist, auf das Angebot einzugehen oder ob Sie dieses unter Umständen neu aushandeln sollten.

Sollten Sie unsicher sein, inwieweit in Ihrem Fall ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, können Sie sich natürlich ebenfalls an einen Juristen wenden um dies überprüfen zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen auch behilflich sein, wenn Sie einen rechtmässigen Abfindungsanspruch haben, die Zahlung jedoch ausbleibt. In dem Fall kann er Sie dabei unterstützen, die Abfindung einzufordern – sei es auf aussergerichtlichem Wege oder durch Einreichung einer Klage.

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FAQ: Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch besteht lediglich für Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind und 20 Jahre oder länger im Unternehmen beschäftigt waren. Zudem kann ein solcher Anspruch auch aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen. Möglich ist aber auch die Vereinbarung einer Abfindung auf freiwilliger Basis mittels Aufhebungsvertrag.
Die gesetzlich vorgegebene Abfindungshöhe beläuft sich auf 2-8 Monatslöhne. Ansonsten obliegt es dem Arbeitgeber, eine Summe festzulegen, diese sollte jedoch verhältnismässig sein. Für die Berechnung können verschiedene Anhaltspunkte wie etwa die Dauer des Dienstverhältnisses, Verdienste des Arbeitnehmers oder auch der Kündigungsgrund herangezogen werden.
Steht Ihnen eine Abfindungszahlung rechtmässig zu, so können Sie diese auch einfordern. Bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten, sollten Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber jedoch schriftlich auffordern, die Abfindung bis zum Ende der von Ihnen festgelegten Frist zu bezahlen. Haben Sie das Geld dann immer noch nicht erhalten, können Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten. Bleibt dieses erfolglos, besteht noch die Option, eine Leistungsklage einzuleiten. Als letzter Ausweg bleibt Ihnen noch ein Betreibungsverfahren.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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