Wann bestehen Chancen auf eine Abfindung?
Neben den oben genannten gesetzlichen Ansprüchen erklären sich Arbeitgeber auch manchmal freiwillig zur Zahlung einer Abfindung bereit. Dies kann auch schon im Arbeitsvertrag festgelegt worden sein. Es bedarf keines besonderen Grundes, aus welchem einem Arbeitnehmer eine Abfindung gewährt wird – in manchen Unternehmen werden Kündigungen schlicht so gehandhabt. Die Abfindungszahlung bei Kündigung dient oftmals dazu, ein friedliches Auseinandergehen zu bewerkstelligen. Sie kann einem Arbeitnehmer jedoch auch aus anderen Gründen zukommen, etwa als Dankeschön für seine Leistungen oder als Entschädigung für vorzeitiges Ausscheiden. Oft möchte ein Unternehmen mit einer Abfindung auch erreichen, dass keine Imageschäden entstehen und ihm der gekündigte Arbeitnehmer wohlgesonnen bleibt.
Besonders gute Chancen auf eine Abfindung bestehen auch dann, wenn Arbeitgeber vermeiden möchten, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen aufgrund der Kündigung kommt – etwa weil der Kündigungsschutz umgangen wird. In einer solchen Situation kann es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um herauszufinden, ob die vorgeschlagene Abfindung tatsächlich die vorteilhafteste Option ist. Unter Umständen kann die Abfindungshöhe anschliessend auf Basis dieses Wissens neu ausgehandelt werden.
Gelegentlich wird auch bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung bezahlt, etwa bei Massenentlassungen.
Berechnung der Abfindungshöhe
Die Abfindungshöhe wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich festgelegt und kann daher untereinander ausgehandelt werden – entweder durch den Arbeits- oder Aufhebungsvertrag. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die freiwillige Zahlung einer Abfindung, ist er grundsätzlich relativ frei in der Festlegung der Abfindungshöhe, zu beachten ist jedoch, dass die Summe verhältnismässig ist. Um eine angemessene Abfindungshöhe zu bestimmen, können gewisse Anhaltspunkte für die Berechnung herangezogen werden, wie zum Beispiel die Dauer des Dienstverhältnisses, der Kündigungsgrund oder besondere Verdienste des Arbeitnehmers. Zudem kann auch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Rolle spielen.
Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung, gilt:
- die Abfindungssumme darf 2 Monatslöhne nicht unterschreiten
- bei gerichtlicher Auseinandersetzung: nach Ermessen des Gerichts 2 – 8 Monatslöhne
Abfindungszahlung
Wenn es nicht anderweitig vereinbart wurde, ist die Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es kann im Arbeits- oder Aufhebungsvertrag durchaus auch ein späterer Zeitpunkt für die Auszahlung festgelegt werden und auch vom Gericht kann eine spätere Fälligkeit angeordnet werden. Möglich ist auch eine Auszahlung in Raten. Möchte der Arbeitgeber mit der Abfindungzahlung vermeiden, dass es aufgrund der Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtlichen Konsequenzen kommt, ist es üblich, dass die Auszahlung erst dann erfolgt, wenn die gesetzliche Klagefrist vorüber ist.