Damit ein Arbeitsvertrag wirksam geschlossen werden kann, bedarf es der Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsgrundlage im Schweizer Obligationenrecht sieht als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags, eine übereinstimmende gegenseitige Willensäußerung beider Parteien vor. Möchte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter also auf unbestimmte Zeit einstellen, kann er einen unbefristeten Arbeitsvertrag erstellen. In diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis nur einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag oder durch eine Kündigung des Arbeitsvertrags beendet werden. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen den Aufhebungsvertrag anfechten.
Arbeitsvertrag aufsetzen
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags, müssen sich beide Parteien über die inhaltlichen Bedingungen einig sein. Diese umfassen die Arbeitsleistung in Bezug auf das Aufgabengebiet und die zu leistende Arbeitszeit, die Abmachung über die Vergütung sowie die Einigung darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden soll. Ansonsten sind die Vertragsparteien hinsichtlich der Gestaltung des Inhalts des Arbeitsvertrags grundsätzlich frei, zumal diese nicht nach Art. 20 Abs.1 OR gegen die geltende Rechtsordnung verstößt. Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Arbeitgeber nun zur Zahlung eines Lohns, während der Arbeitnehmer, die mit seiner Stelle verbundenen Aufgaben zu erfüllen hat.
Grundlegende Kriterien, die im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, sind:
- Name und Adresse beider Parteien
- Funktion und Aufgabenbereich des Arbeitnehmers
- Arbeitszeit
- Dienstantrittsdatum und gegebenenfalls Enddatum des Arbeitsverhältnisses
- Vereinbarung über die Dauer der Probezeit
- Gehalt
- Kündigungsfristen
Der große Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsvertrag liegt nicht in der inhaltlichen Komponente, sondern in der Art und Weise, wie der Vertrag endet. Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet im Zuge einer Kündigung, während das befristete Arbeitsverhältnis von Vornherein mit einem Enddatum vereinbart wird. Dauert dieses jedoch bereits mehr als zwei Jahre an oder wurde der Arbeitsvertrag mindestens drei Mal in Folge verlängert, wandelt sich dieser automatisch in einen unbefristeten Vertrag um.
Kündigungsfristen bei unbefristeten Arbeitsverträgen
Nach Ablauf der Probezeit gelten in der Schweiz die gesetzlichen Kündigungsfristen, sofern keine anderweitigen Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die vereinbarten Kündigungsfristen laut Art. 335a OR grundsätzlich gleich lang sein müssen. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es nach Ablauf der Probezeit in der Schweiz folgende gesetzliche Mindest-Kündigungsfristen:
- 1 Monat im ersten Dienstjahr
- 2 Monate zwischen dem zweiten und neunten Dienstjahr
- 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr
In der Praxis werden jedoch häufig längere Kündigungsfristen ausgemacht. Dabei sind Fristen zwischen vier und sechs Monaten durchaus üblich. Darüber hinaus gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz, somit kann der unbefristete Arbeitsvertrag in der Schweiz jederzeit ohne Angaben von Gründen und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitstellen gibt es hierbei nicht.