Was sollte in die Abfindung bei Aufhebungsvertrag einbezogen werden?
Wenn die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgt, ist insbesondere das Enddatum ausschlaggebend für die Abfindung bei Aufhebungsvertrag. In der Praxis wird zur Absicherung häufig das Enddatum unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist gewählt und der Arbeitnehmer bis dahin freigestellt. Der Vertrag kann aber auch sofort oder mit Ende des laufenden Monats beendet und der Lohn für die ursprüngliche Kündigungsfrist ausbezahlt werden. Wenn die Kündigungsfrist mit entsprechenden Zahlungen ausgeglichen wird, stellt sich die Frage, ob die Übernahme des Risikos der Arbeitsunfähigkeit während der hypothetischen Kündigungsfrist (Art. 336c OR) einen geldlichen Wert hat. So wird dieses Risiko oft durch die Bezahlung von mindestens eines weiteren Monatslohns abgegolten. Dies ist aber nicht zwingend nötig.
In Bezug auf die Gefährdung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse ist die Situation mit derjenigen vergleichbar, in der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unmissverständlich vor die Wahl stellt, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen oder die Kündigung anzunehmen. In solchen Fällen ist nach Ansicht der Arbeitslosenkasse von einer Kündigung durch den Arbeitgeber auszugehen und der Aufhebungsvertrag nicht als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit zu betrachten ist, wenn der Arbeitgeber andernfalls die Kündigung ausgesprochen hätte. Außerdem hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber ausgestellt zu bekommen.
Überlegungsfrist beim Aufhebungsvertrag
Schlägt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, bzw. legt diesen vor, so muss er dem Arbeitnehmer eine genügend lange Überlegungsfrist gestatten. Dabei darf der Arbeitnehmer nicht unter Druck gesetzt, überrumpelt oder gar zur Unterschrift gezwungen werden. In der Regel sollte dazu eine Frist von etwa zwei bis fünf Tagen ausreichen.
So kann ein Anwalt beim Thema Aufhebungsvertrag helfen
Möchten Sie und Ihr Arbeitgeber das bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich beenden, so ist ein Aufhebungsvertrag eine geeignete Möglichkeit, dies umzusetzen. Obwohl es nur wenige gesetzliche Vorgaben zum Aufhebungsvertrag gibt, sollten Sie einige Dinge beachten und vor Abschluss des Vertrages überdenken. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie dabei beraten und bei der Ausformulierung oder Überprüfung eines Aufhebungsvertrags unterstützen.
Sollten Sie einer geschützten Arbeitnehmergruppe angehören, so kann Sie ein fachkundiger Anwalt für Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen, welche Besonderheiten es bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beachten gibt und wie Sie am besten vorgehen sollten. Darüber hinaus gibt es sowohl Vorteile als auch mögliche Nachteile eines Aufhebungsvertrags, über die ein Sie Fachanwalt informieren und seine jeweiligen Erfahrungen mitteilen kann. Zudem ist er in der Lage aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Aufhebungsvereinbarung sinnvoll ist, oder ob für Sie eine andere Art der Auflösung vorteilhafter ist.
Ein Rechtsanwalt erkennt zudem mögliche Tücken, wenn Sie den von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertrag von ihm überprüfen lassen und mögliche Korrekturvorschläge einholen. Möchte Sie Ihr Arbeitgeber zu einer scheinbar einvernehmlichen Auflösung nötigen, so ist ein Aufhebungsvertrag unzulässig. In diesen Fällen kann Ihnen ein Fachanwalt unterstützend zur Seite stehen und Sie zur weiteren Vorgehensweise beraten.