Anders als das Arbeitszeugnis, gibt die Arbeitsbestätigung lediglich Auskunft über Art und Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Trotz allem hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf diese Bestätigung. Folgender Ratgeber klärt Sie über die genaue Rechtsgrundlage sowie die Abgrenzung zum Arbeitszeugnis auf und bespricht Voraussetzungen und Anwendungsfälle, die auf die Arbeitsbestätigung zutreffen.
Nach Art. 330a OR Abs. 2, kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis vom Arbeitgeber verlangen, dass sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt, verlangen. Aber auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine schlechte Beurteilung in seinem Arbeitszeugnis erhalten sollte, kann dieser zugunsten einer Arbeitsbestätigung auf ein Vollzeugnis verzichten.
Die Bestätigung wird oft auch als einfaches Zeugnis bezeichnet, da es lediglich über die Personalien, die Funktion und die Anstellungsdauer informiert. Auskunft über die Leistung und das Verhalten eines Arbeitnehmers darf nur nach ausdrücklichem Verlangen von diesem gegeben werden.
Eine Bestätigung der Arbeitsleistung wird in der Regel nur bei einem sehr kurzen Arbeitsverhältnisses von bis zu drei Monaten, bei vorzeitiger Beendigung während der Probezeit oder für Aushilfen ausgestellt.
Ein Arbeitszeugnis, auch Vollzeugnis oder Schlusszeugnis genannt, wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Es beinhaltet neben Angaben der Dauer und Art der Arbeit, auch Tätigkeiten, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Wird ein Arbeitsverhältnis bereits während der Probezeit aufgelöst, wird oft nur eine Bestätigung bezüglich der Arbeitsleistung ausgestellt. Das Schlusszeugnis kann erst bei oder nach Beendigung der Beschäftigungszeit ausgestellt und datiert werden. Die Bestätigung kann hingegen jederzeit vom Arbeitnehmer verlangt werden.
Die Arbeitsbestätigung kommt hauptsächlich zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer so kurz in einem Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitgeber objektiv keine genaue Beurteilung über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers ist und ein Vollzeugnis somit sinnlos wäre. Primär wird eine Bestätigung ausgestellt:
Ist der Arbeitnehmer wenig engagiert und das Arbeitszeugnis würde dementsprechend schlechter ausfallen, einigen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter oftmals auf eine Bestätigung der geleisteten Arbeit. Zusätzlich gibt es berufliche Situation die einen Praxisnachweis fordern, zum Beispiel einen Praxisnachweis für die Zulassung eines Weiterbildungslehrgang oder für einen Prüfungszulass. In solchen Fällen möchte der Arbeitnehmer meist kein Vollzeugnis, das neben dem Prüfungsergebnis ungewollt Rückschluss auf seine Leistung zulassen würde.
Ein Arbeitnehmer hat jederzeit das Recht, eine Arbeitsbestätigung von seinem Arbeitgeber zu verlangen. Auch in heiklen Situationen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise einen missglückten Start hatte und sich entscheidet zu kündigen, wird er von sich aus in Erwartung eines negativ wertenden Arbeitszeugnisses nur eine Bestätigung verlangen. Sollte dies der Arbeitgeber verweigern, ist es sinnvoll einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und beantwortet alle Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht.
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