Arbeitspflicht
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beruflichen Tätigkeiten zu verrichten, wie dies im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Die Arbeitspflicht bezieht sich nicht nur auf das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Erfüllung der vom Arbeitgeber geforderten Leistungen am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten, sondern auch auf die Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Die Arbeitspflicht bezieht sich also auch auf das „Wie“ – das heißt: Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber gegenüber auch zur Sorgfalt verpflichtet , neben einer sorgfältigen Arbeitsweise kann auch ein fachgerechter Umgang mit Arbeitsgeräten vorausgesetzt werden.
Kommt ein Arbeitnehmer seinen Pflichten nicht nach, so können Sie zum Beispiel eine Abmahnung aussprechen, ihn kündigen oder sogar den Lohn einbehalten oder Schadensersatz fordern. Jedoch gilt es hier, bedacht vorzugehen. Sie sollten sich auf jeden Fall vergewissern, dass Sie die geeigneten Massnahmen treffen. Insbesondere dann, wenn Sie der Meinung sind, dass die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, dass Schritte wie eine fristlose Kündigung, eine Lohnverweigerung oder gerichtliche Schritte gerechtfertigt sind, ist die Konsultation eines Juristen anzuraten. So erhalten Sie eine professionelle Beurteilung der Situation und erfahren, welche Vorgehensweise angemessen ist. Je nachdem, wie weiter vorzugehen ist, kann er Sie dann auch bei den weiteren Schritten begleiten und zum Beispiel Schadensersatzansprüche geltend machen.
Mitarbeiterbeteiligung
Möchten Sie Ihre Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben lassen, dann sollten Sie dies vertraglich festlegen. Dabei stehen Ihnen verschiedene Beteiligungsmodelle zur Auswahl und Sie können die Unternehmensbeteiligung an Bedingungen knüpfen, Fristen ansetzen oder Verfügungssperren vereinbaren. Je nach Beteiligungsmodell können andere Dinge zu beachten sein, unter Umständen ist auch eine Anpassung des Arbeitsvertrags nötig. Da es sich hierbei um eine komplexe Angelegenheit handelt, bei welcher sich auch verschiedene Rechtsgebiete überschneiden, ist die Beiziehung eines Rechtsexperten sinnvoll. Mit Hilfe eines Anwalts für Arbeitgeber gelingt es Ihnen, das optimale Beteiligungsmodell zu wählen und sicherzugehen, dass Sie auch alles beachtet haben. Ausserdem kann sich Ihr Rechtsanwalt um die Erstellung des Vertrages kümmern.
Konkurrenzverbot
Durch das sogenannte Konkurrenzverbot ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sämtliche Produktions- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren und diese nicht für eigene Zwecke zu nutzen bzw. in konkurrierende Tätigkeiten bei anderen Unternehmen einzubringen. Das Konkurrenzverbot dient dem Arbeitgeber als Schutz vor Schäden durch konkurrierende Unternehmen und kann bis zu 3 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauern, wodurch der Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt sein kann.
Daher sollte ein Arbeitsvertrag eine solche Klausel nur dann beinhalten, wenn dies verhältnismässig ist. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten von einem Anwalt für Arbeitgeber beraten. Ausserdem kann Sie dieser unterstützen, wenn ein Mitarbeiter gegen das Konkurrenzverbot verstossen hat. Mit juristischer Hilfe können Sie Massnahmen ergreifen, um das Konkurrenzverbot durchzusetzen oder Strafzahlungen oder Schadensersatz zu fordern.