Kurzarbeitsentschädigung
Für die Kurzarbeitsentschädigung übernimmt die Schweizer Arbeitslosenkasse 80% des ausgefallenen Lohns, unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Maßnahmen vermeiden können. Der Lohn wird bei Bewilligung direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, damit dieser die Löhne vertragspflichtig weiter entrichten kann. Für den Arbeitnehmer verringert sich dabei sowohl das Gehalt als auch die geleisteten Arbeitsstunden. Der Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer besteht, wenn:
- der Arbeitnehmer Alters- und Hinterlassenversorgungspflichtig ist
- der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht
- der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch die Kurzarbeit erhalten werden kann
- der Arbeitsausfall anrechenbar ist
Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen ist und als praktisch unvermeidbar gilt. Darüber hinaus muss er zumindest ein Zehntel der Arbeitsstunden ausmachen, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.
Ferien, Krankheit, Unfall und Mutterschaft
Während der Kurzarbeit darf der Arbeitnehmer Ferien beziehen. Diese müssen jedoch zu 100% vom Arbeitgeber entlohnt werden. Ferien, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft dürfen gesetzlich gesehen nicht abgerechnet werden. Die Entschädigungen werden durch die entsprechenden Sozialversicherungszweige ausbezahlt beziehungsweise müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden.