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Insolvenz § Definition, Rechtslage & mehr

In der Schweiz wird die Insolvenz auch mit dem Begriff des Konkurs beschrieben. Für die Arbeitnehmer eines Betriebs kommt der Konkurs des Arbeitgebers meist völlig unerwartet und eine grosse Unsicherheit über die berufliche Zukunft macht sich breit. Arbeitnehmer fragen sich, ob Sie nun Ihren Job verlieren, was Sie tun sollen, falls der Lohn ausbleibt und wie lange man den Versprechen des Arbeitgebers vertrauen darf. Doch die Insolvenz des Arbeitgebers macht seine Arbeitnehmer nicht automatisch arbeitslos. Der folgende Artikel klärt Sie über die Recht des Arbeitnehmers im Falle eines Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers auf und zeigt zudem, welche Ansprüche und Entschädigungen den betroffenen Arbeitnehmern zustehen.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtslage der Insolvenz

Anders als erwartet, gibt das Schweizer Obligationenrecht keine genaue Auskunft inwiefern die Konkurseröffnung eines Arbeitgebers die bestehenden Verträge beeinflusst oder inwiefern der Konkurs eine allgemeine Vertragsauflösung begründet.

So finden sich auch in den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ab Art. 319 OR keine gesetzlichen Regelungen, die explizit die Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer noch den Arbeitsvertrag im Falle eines Konkurs thematisiert. Einzig Art. 337a OR zur fristlosen Auflösung wegen Lohngefährdung, befasst sich mit der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. 

Diese gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fristlos aufzulösen, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und zudem nicht in der Lage ist, dem Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheit für dessen Lohnforderung zu leisten. Nicht gefährdet ist der Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber die Konkursmasse einer Sicherstellung der Lohnforderung des Arbeitnehmers gewährleistet. Gleichwohl gibt die Konkurseröffnung des Arbeitgebers diesem nicht das Recht, die bestehenden Arbeitsverhältnisse ab sofort zu kündigen.

Forderungen des Arbeitnehmer bei Kündigung infolge eines Konkurs

Eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge eines Konkurs des Arbeitgebers liegt vor, wenn die Konkursverwaltung nach der Konkurseröffnung das Arbeitsverhältnis nicht weiterführt und der Arbeitnehmer deswegen nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist oder der bestimmten Vertragsdauer weiterbeschäftigt wird. In diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer die unter Art. 337c OR aufgelisteten Ansprüche wie bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung zu. Dies betrifft den Ersatz dessen, was der Arbeitnehmer in dieser Zeit eigentlich verdient hätte. Zu den Forderungen, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind, zählen:

  • Lohnforderung
  • Anspruch auf Entschädigung für geleistete Überstunden
  • Anspruch auf einen 13. Monatslohn
  • Anspruch auf Kost und Logis
  • Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis
  • Gratifikationsanspruch
  • Provisionsanspruch
  • Anspruch auf Spesenersatz
  • Anspruch auf Erfindungen des Arbeitnehmers
  • Anspruch auf Entschädigung nicht bezogener Ferien
  • Anspruch auf Abgangsentschädigung
  • Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
  • Ansprüche aus fristloser Kündigung

Insolvenzentschädigung

Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent, also zahlungsunfähig, wird. Diese schützt während maximal vier Monaten die offenen Lohnforderungen der Arbeitnehmer, um existenzbedrohende Situationen zu verhindern. Anspruch auf die Insolvenzentschädigung besteht grundsätzlich jedoch nur für bereits geleistete Arbeit. Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgeber, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen, haben einen Anspruch auf die Insolvenzentschädigung, wenn:

  • gegen Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird
  • der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit erklärt hat, die Kosten zu übernehmen
  • die provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist
  • Sie gegen Ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
  • der richterliche Konkursaufschub gewährt worden ist

Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines Entscheidungsgremiums Mitstimmungsrecht besitzen.

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Wichtige Informationen für betroffene Arbeitnehmer

Ausbleibende Lohnzahlungen bedeuten höchste Alarmstufe. Bereits hier empfiehlt es sich, den Arbeitgeber schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist zu Mahnen. Solange der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Rückstand ist, darf der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Versprechen von Arbeitgeber und der Appelle an die Solidarität müssen mit äusserster Vorsicht genossen werden. Der Arbeitgeber hat für den aktuellen sowie künftigen Lohn Sicherheit zu gewährleisten. Findet dies nicht statt, ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Arbeitsverhältnis nach schriftlicher Vorankündigung fristlos aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen.

Wichtig zu beachten ist, dass eine Konkurseröffnung dem Arbeitgeber nicht das Recht gibt, seine Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. In der Regel löst die Konkursverwaltung die Verträge auf den nächstmöglichen Termin auf. Als Teil der Konkursverfahrens, werden Lohnforderungen der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung oder als deren Folge bevorzugt behandelt. Besonderes Augenmerk sollte auf die Insolvenzentschädigung im Bezug auf die Lohnansprüche gelegt werden. Beabsichtigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fristlos aufzulösen, verstreichen jegliche Ansprüche nach der Kündigungsfrist.

So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!

Ein Insolvenzverfahren ist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer eine enorme Belastung mit wirtschaftlichen Nachteilen. Arbeitgeber versuchen bei Zahlungsunfähigkeit oftmals an die Solidarität der Arbeitnehmer zu appellieren und machen Versprechungen, die Sie zumeist nicht halten können. Bevor Sie als betroffener Arbeitnehmer sofort die Kündigung in Erwägung ziehen, sollten Sie sich Rat bei einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht einholen. Dieser kann Ihnen wichtige Tipps für Ihre weitere Vorgehensweise geben und informiert Sie über Fristen und Entschädigungen, die Ihnen zu stehen. Mit einem kompetenten Rechtsberater können Sie schriftliche Forderungen an Ihren Arbeitgeber stellen und Ihre Ansprüche geltend machen.

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FAQ: Insolvenz

Mit der Konkurseröffnung des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer nicht automatisch und sofort gekündigt. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Insolvenzentschädigung für seine vollbrachte Arbeit.
Die Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für maximal vier Monate offene Lohnforderungen der Arbeitnehmer. Grundsätzlich besteht diese nur für geleistete Arbeit.
Prinzipiell kann ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers fristlos kündigen, erhält jedoch den Lohnanspruch nur für die verrichtete Arbeit vor der Kündigungsfrist.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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