Arbeitnehmertreue § Rechtslage & Bestandteile & Sanktionen
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- Nach Art. 321a OR ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm vertraglich übertragene Arbeit mit Sorgfalt und Treue auszuführen.
- Demnach hat er die Interessen des Arbeitgebers sowie das Unternehmensimage zu wahren.
- Unter die Treuepflicht fallen den Anweisung des Arbeitgebers zu folgen sowie eine fachgerechte Bedienung von Arbeitsutensilien zu gewährleisten.
- Darüber hinaus unterliegt der Arbeitnehmer einer Rechenschafts- sowie Herausgabepflicht und muss alles was dieser in Ausübung seiner Tätigkeit hervorbringt, dem Arbeitnehmer unverzüglich herausgeben.
- Dem Arbeitnehmer ist es strikt untersagt, Arbeit gegen Entgelt für Dritte zu leisten und ist außerdem der Fabrikations- und Geschäftsgeheimhaltung verbunden.
Definition & Rechtslage der Arbeitnehmertreue
Seine Ausgangslage findet die Verpflichtung der Arbeitnehmertreue in Artikel 321a OR die besagt, dass die an den Arbeitnehmer übertragene Arbeit sorgfältig und im berechtigten Interesse des Arbeitgebers verrichtet werden muss.
Unter diese Sorgfalts- und Treuepflicht fallen einerseits die fachgerechte Bedienung von Arbeitsgeräten, technischen Anlagen und Materialien sowie die korrekte Ausführung von Anweisungen für den Arbeitsprozess. Auf der anderen Seite unterliegt der Arbeitnehmer einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht und muss alles sofort herausgeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
Diesbezüglich ist es ihm auch nicht erlaubt, Arbeit gegen Entgelt für Dritte zu leisten und ist zur Fabrikations- und Geschäfts Geheimhaltung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet. Der Gesetzestext regelt zudem die Überstundenarbeit, die der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zu leisten vermag, wenn diese notwendig ist. Diese Mehrarbeit muss jedoch im Einverständnis durch Freizeit oder Lohn zu entgelten, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bestandteile der Arbeitnehmertreue
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers erstreckt sich über viele Bereiche, die von der Wahrung des Betriebsfriedens sowie des Unternehmensimage über die Arbeitsstundenregelung bis hin zur Geheimhaltungs- und Rechenschaftspflicht. Folgende Punkt gehen auf die genauen Bestimmungen ein, die ein Arbeitnehmer zu beachten hat:
Betriebsfrieden
Im Rahmen der Treuepflicht wird der Arbeitnehmer dazu aufgefordert den betrieblichen Frieden zu wahren. Darunter zählen:
- keine ungebührlichen oder strafbaren Handlungen gegen Vorgesetzte, Arbeitskollegen oder Untergebene sowie den Arbeitgeber persönlich zu begehen
- keine Unruhe stiften
- die Arbeitskollegen nicht gegen den Arbeitgeber zu hetzen
- und die Arbeitskollegen nicht zum Vertragsbruch zu ermuntern.
Unternehmensimage
Zusätzlich zum innergemeinschaftlichen Betriebsfrieden sollte der Arbeitnehmer auch grundsätzlich alles Unterlassen, das dem Image des Unternehmens schaden könnte. Aus Gründen der Treuepflicht gilt dies auch dann, wenn die Tatsache wahr sein sollte.
Beim privaten Verhalten gilt generell seine Handlungen und Äußerungen gemäß des Unternehmensimage zu wahren und nicht für schlechte Nachrede zu sorgen. Im besonderen Augenmerk bei Arbeitnehmern mit höheren Funktionen. Leitende Angestellte oder Personen, die in Betrieben mit ideellen Zwecken arbeiten wie in der Wissenschaft oder Politik, haben ihre treuepflichtigen Verhaltensweisen zusätzlich gemäß ihrer Position zu berücksichtigen.
Schwarzarbeit & Bestechung
Wie bereits beschrieben, darf der Arbeitnehmer gemäß Art. 321 OR während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, insbesondere wenn der Arbeitgeber dadurch konkurrenziert wird. Diese Vorschrift erklärt das Schema der Schwarzarbeit. Wurde das Konkurrenzverbot nicht vertraglich vereinbart, erlischt diese gesetzliche Treuepflicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zusätzlich zur Schwarzarbeit ist dem Arbeitnehmer jegliche Form der Bestechung untersagt. Gegen die Treuepflicht verstößt der Arbeitnehmer, wenn er Schmiergelder verlangt oder annimmt. Laut Art. 423 OR ist der Arbeitgeber befugt, pflichtwidrig entgegengenommene Schmiergelder heraus zu verlangen.
Produktionsmittelschonung
Die Treuepflicht des Arbeitnehmer setzt unter anderem auch einen professionellen Umgang mit den Arbeitsgeräten– und mitteln voraus. Die Produktionsmittelschonung umfasst dabei:
- Material
- Technische Einrichtungen
- Fahrzeuge
- Maschinen
- Anlagen
- und Arbeitsgeräte.
Betriebsmittelmissbrauch für Privatzwecke
Da die private Nutzung des Internets sowie die des E-Mail-Zugangs am Arbeitsplatz zahlreiche arbeits-, Datenschutz und auch strafrechtliche Fragen aufwirft, ist diese untersagt.
Betriebsinformationen
Neben der Herausgabepflicht, dem Arbeitgeber alles herauszugeben, was der Arbeitnehmer während seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt, muss dieser auch Betriebsinformationen weitergeben. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über Bestellungen, besondere Vorfälle wie Schadensmeldungen, Geschäftsabschlüsse und ähnliche Tatsachen umgehend zu informieren.
Überstunden und Überzeit
Die Vorgabe der Gesetzgebung unter Art. 312c OR gebietet es der Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber, dass der Arbeitnehmer bei Notwendigkeit nach Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit Überstunden beziehungsweise Überzeit Arbeit leistet. Der Arbeitgeber kann dies nach Treu und Glauben im speziellen anordnen, wenn unerwartet Personallücken, eine Betriebsstörung oder ein temporärer Auftragsüberhang bestehen.
Geheimhaltungspflicht, Rechenschaftspflicht & Herausgabepflicht
Art. 321a Abs. 4 OR verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse von denen er während des Dienstes Kenntnis erlangt hat, nicht verwerten oder anderen Personen mitteilen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit es die Wahrung des Interesses des Arbeitgebers erfordert. Die Rechenschaftspflicht sieht vor, dass der Arbeitnehmer vereinnahmte Geldbeträge oder erhaltenen Gegenstände, aber auch über etwaige Tätigkeiten dem Arbeitgeber offen zu legen.
Demzufolge hat die Rechenschaftslegung unaufgefordert, wahrheitsgemäß, vollständig, rechtzeitig und durch entsprechende Abrechnung zu erfolgen. Gestützt auf Art. 321b OR hat der Arbeitnehmer neben seiner Rechenschaftspflicht zudem unverzüglich herauszugeben, was er in Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber hervorbringt und in diesem Zuge von möglichen Dritten erhält.
Wann begeht ein Arbeitnehmer eine Treuepflichtverletzung?
Eine Treuepflichtverletzung begeht ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn dieser ein ungebührliches Verhalten an den Tag legt, wie ein auffälliges Benehmen oder eine Taktlosigkeit, dieser widerrechtlich handelt oder eine strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers vollzieht. Darunter fallen zum Beispiel Sachbeschädigung, Beschimpfung, Veruntreuung oder etwa Bestechung. Außerdem verletzt ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht schwer bei Abwerben von Mitarbeitern, zur Anstellung bei seinem in Gründung befindlichen eigenen Unternehmen oder für ein Drittunternehmen. Dies gilt gleichermaßen für die Abwerbung von Kunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse.
Welche Sanktionen kann der Arbeitgeber bei der Treuepflichtverletzung verhängen?
Verletzt ein Arbeitnehmer seine Treuepflicht und bringt seinen Arbeitgeber dabei Schaden, kann dieser zu folgenden Sanktionen greifen:
- mündliche oder schriftliche Abmahnung
- Schadensersatz – durch eine Ordnungs- oder Konventionalstrafe
- Erfüllungsklage – mit anschließender Realvollstreckung oder Geltendmachung des Konkurrenzverbots bzw. der Rechenschafts-, Herausgabe-, oder Geheimhaltungspflicht
- Ordentliche Kündigung – mit Begründung
- Fristlose Entlassung – bei schweren Treuepflichtverletzungen
Da die Treuepflicht jedoch nicht in einem Austauschverhältnis mit dem Lohns steht, darf dessen Verletzung nicht die Reduktion des Lohns zur Folge haben. Zulässig ist laut Art. 323b Abs. 2 OR aber eine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit der Lohnforderung.
Sonderregelungen im Bezug auf das Know-How
Eine gesonderte Form der Treuepflicht in Bezug auf das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bildet das sogenannte Know-How. In der Arbeitswelt wird das Know-How als nicht patentierbare kaufmännische, technische und betriebswirtschaftliche Erfahrung und Kenntnisse verstanden, deren Nutzung für Administration, Vertrieb, Organisation und Produktion nützlich oder notwendig ist. Es erfüllt nicht nur die Erfordernis der praktischen Anwendung, sondern stellt auch eine gewisse Informationssicherheit dar und befugt den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch sein Mobilitätsrecht.
Das eingebrachten Know-How des Arbeitnehmers gepaart aus Ausbildungskenntnissen, Geschicklichkeit und Berufserfahrung, beschreiben seine persönlichen Fähigkeiten und vielmehr noch sein Recht, diese frei zu nutzen. Selbst wenn er dadurch seinen früheren Arbeitgeber konkurrenziert. An den daraus resultierenden Arbeitsergebnissen hat der Arbeitgeber ein Recht darauf und entschädigt diese Arbeitspflicht mit Lohn.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!
Jeder wünscht sich ein angenehmes und vertrauensvolles Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Kommt es auf Seiten des Arbeitnehmers jedoch zu einer Verletzung der Treuepflicht, sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch genommen werden. Er kann im Einzelfall vermitteln und ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien führen. Bevor er zu möglichen Sanktionen kommt, hilft ein erfahrener Arbeitsrechtsberater den Verstoß zu begutachten und den Schadensersatz vor einer Kündigung des Arbeitsvertrags oder einer Erfüllungsklage zu ermöglichen. Das erspart nicht nur Zeit und Geld, sondern auch einen nervenaufreibenden Prozess vor Gericht.
FAQ: Arbeitnehmertreue
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