Lehnt der Arbeitnehmer die weitere Beschäftigung nach Betriebsübergang ab, wird das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst. Bis dahin sind der Erwerber des Betriebs und der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der bisherige und der neue Arbeitgeber haften solidarisch für die Forderungen seitens des Arbeitnehmers, die im Zeitraum vor dem Übergang bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Laut Artikel 333a des Obligationenrechts (OR) ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmervertretung oder – wenn es eine solche nicht gibt – die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Betriebsübergangs zu informieren.
Die Arbeitnehmer sind über den Grund des Betriebsübergangs und die rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer zu unterrichten. Sind Massnahmen infolge des Betriebsübergangs beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so sind diese rechtzeitig vor dem Entscheid über die Massnahmen zu informieren. Obengenanntes gilt gemäss Artikel 333b des Obligationenrechts (OR) bis auf einige Sonderregelungen auch für einen Betriebsübergang bei Insolvenz – der neue Betriebsinhaber kann in dem Fall jedoch die Übernahme der Arbeitsverhältnisse ablehnen. Auch von einer solidarischen Haftung wird abgesehen.
Definition der Betriebsübernahme
Wird ein Betrieb verkauft oder übertragen und wechselt damit den Inhaber, spricht man von einem Betriebsübergang. Bei einem Betriebsübergang ist besondere Rücksicht auf die Arbeitnehmer zu nehmen. Sie sind zum Einen ausreichend und rechtzeitig über die Änderungen zu informieren, zum Anderen bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach der Übernahme des Betriebs erhalten und wird automatisch auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
Diese gesetzliche Vorgabe gilt nicht nur für die Übernahme des gesamten Betriebs, sondern auch dann, wenn nur ein Teil des Betriebs auf einen anderen Inhaber übergeht. Es muss dabei kein Vertragsverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betriebsinhaber bestehen, hat also beispielsweise auch dann Geltung, wenn der ursprüngliche Inhaber den Betrieb gepachtet hat, der Pachtvertrag gekündigt wird und der Betrieb durch einen neuen Pächter übernommen wird. Ausserdem gelangt diese Regelung auch bei Fusionen und Outsourcing-Projekten zur Anwendung. Betriebsübernahmen in Zusammenhang mit einer Insolvenz sind davon ebenso erfasst – wenngleich hier einige Sonderregelungen zu beachten sind.