Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
In der Praxis wird als allgemeine Fürsorgepflicht, die Summe aller Arbeitgeberpflichten bezeichnet. Als wichtige Schutzgebiete zählen als Überbegriffe dazu der Gesundheitsschutz sowie die Wahrung der Sittlichkeit. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Fürsorge in Form der Unterlassung eigener persönlichkeitsverletzender Eingriffe und die Abwehr vor Übergriffen durch Dritter zu gewähren. Zugleich muss die Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben gegeben sein. Elemente der Fürsorgepflicht ist:
- eine Nebenpflicht
- das Pendant zur Arbeitnehmertreue
- je nach Gegenstand Unterlassungs- oder Handlungspflicht
- Persönlichkeits-, Vermögens- und Fortkommensschutz für den Arbeitnehmer
Fürsorgemaßnahmen durch den Arbeitgeber
Die Fürsorgemaßnahmen, die der Arbeitgeber zu setzen hat, betreffen sowohl Maßnahmen gegen mögliche psychische Belastungen wie Stress, Mobbing oder Überbelastung als auch Schutzmaßnahmen, die den Arbeitsprozess unterstützen. Diesbezüglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen geeignete Arbeitsorganisation mit einem sicheren Arbeitsplatz und dementsprechenden Arbeitsgeräten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat er den Wissensstand seines Arbeitnehmer sowie dessen Erfahrung zu berücksichtigen, um nötige Instruktionen zu geben und die Arbeitsleistung zu Überwachen.
Bestandteile der Arbeitgeberpflichten
Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers erstreckt sich über viele Bereiche, die die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmers aufrechterhalten soll. Wichtige Bestandteile davon, werden nun näher betrachtet.
Freizeitgewährung
Nach § 329 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsfreie Zeit zu gewähren, die nicht durch eine Geldleistung oder anderen Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Die Schweizer Gesetzgebung sieht dabei zumindest einen freien Tag wöchentlich am Sonntag oder wenn dies nicht möglich ist, an einem Werktag vor. Unter bestimmten Voraussetzungen oder mit der Zustimmung des Arbeitnehmers kann diese Freizeit auch durch zwei freie Halbtage konsumiert werden. Lohnanspruch besteht für diese Zeit nicht.
Feriengewährung & Urlaubsgewährung
Ähnlich wie für die Bestimmungen zur Freizeitgewährung, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Erholung, die allerdings nicht zweckentfremdet werden dürfen. Der Arbeitgeber hat dafür jährlich Ferien von insgesamt 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr und 4 Wochen ab diesem zu gewähren. Ist der Arbeitnehmer vor oder während seiner freien Zeit erkrankt oder verunfallt, hat er ein Verschiebungsrecht beziehungsweise einen Anspruch auf Nachgewährung des Erholungszwecks. Durch Art. 329c OR ist der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers in Bezug auf die Interessen des Betriebs berechtigt, den Zeitpunkt der Ferien zu bestimmen.
Prinzipiell hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs. Es sei denn, der Arbeitnehmer übt bis zum vollendeten 30. Altersjahr eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen außerschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation aus. Gleichwohl ist der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft und der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt des Kindes geregelt.
Gesundheitsschutz
Wie bereits erwähnt, steht an oberster Stelle in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Gemäß Art. 328 OR ist dabei ebenso auf die physische und psychische Gesundheit zu achten, wie der Schutz von Gefährdungen durch Dritte oder Gerätschaften. Folglich müssen geeignete Arbeitsräume, Schutzvorrichtungen und eine adäquate Organisation der Arbeitsabläufe geschaffen werden.
Mobbing- und Bossing Schutz
Als Mobbing wird generell das systematische Schikanieren und gegebenenfalls Ausgrenzen bezeichnet. Passiert dies am Arbeitsplatz direkt durch den Arbeitgeber, spricht man dabei von Bossing. Mobbing per se ist gesetzlich nicht explizit geregelt, sondern fällt unter die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeit inklusive der mentalen und körperlichen Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Überdies verbietet die Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer bloßes zusehen, und ist zu präventives Handeln gegen Mobbing verpflichtet. Die Verletzung dieses Gebots kann privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Folgen mit sich bringen.