Ausserdem sollten die Rechte im Umgang mit den Aktien fest vereinbart werden und jegliche Fragen geklärt werden. Auch Nebenaspekte sollten nicht ausser Acht gelassen werden. Hierzu zählt etwa die Überlegung, wie das Unternehmen die finanziellen Einnahmen durch die Mitarbeiterbeteiligungen innerhalb des Wunschmodells verbuchen muss. Je nachdem, ob es sich um Fremd- oder Eigenkapital handelt, kann sich dies unter anderem auf die Kreditfähigkeit des Unternehmens auswirken.
Beteiligungsanspruch bei Unternehmensbeteiligung Mitarbeiter
Der Beteiligungsanspruch eines Mitarbeitenden kann in durch verschiedene Varianten zustande kommen. Zum einen, wenn er mündlich oder schriftlich vereinbart wird, und zum anderen, wenn er durch konkludentes Verhalten zustande kommt oder in der Betriebsübung liegt. Dabei kommen analog die Regeln der Gratifikation (OR) zur Anwendung. Das heisst, es entsteht ein Beteiligungsanspruch nach dreimaliger aufeinanderfolgender Austeilung von Beteiligungsrechten. Eine Ausnahme stellt dabei der Fall dar, in den kein Freiwilligkeitsvorbehalt abgegeben oder dieser trotz der bestehenden Möglichkeit nicht genutzt wurde. Ebenso kann eine Unternehmensbeteiligung Mitarbeiter durch den Anspruch auf Abschluss eines Optionsvertrages entstehen.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Im Zusammenhang mit Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird oft ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt soll die zukünftige Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Mitarbeiters aus den bisher und momentan erbrachten Leistungen verhindern. Ob eine Vereinbarung zum Freiwilligkeitsvorbehalt sinnvoll und angebracht ist, hängt von den individuellen Umständen ab. Werden Unternehmensbeteiligungen Mitarbeiter als Teil einer Gesamtvergütung ausgestaltet, gehen die Mitarbeiter häufig davon aus, dass ihnen die Beteiligungsrechte vorbehaltlos zukommen. Die muss jedoch nicht sein, da dafür die Vergütungsvereinbarungen ausschlaggebend und entscheidend sind.
Rückgabe der Unternehmensbeteiligung Mitarbeiter
Je nach Fall und individuellen Umständen kann es Sinn machen, auch Rückgabeoptionen zu vereinbaren. Dabei gibt es zum Einen die Rückgabepflicht, die insbesondere im Interesse des Arbeitgebers bzw. der Stammaktionäre ist und zum Anderen das Rückgaberecht, welches der Mitarbeiter erhält.
Rückgabepflicht
Bei Gesellschaften, welche nicht an der Börse kotiert sind, also bei denen keine Wertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind, kann es sinnvoll sein, eine Rückgabepflicht für Mitarbeiterkapitalbteiligungen zu vereinbaren. Der Grund dafür ist, dass die Aktien beisammengehalten und nicht zerstreut werden, was im Interesse des Arbeitgebers und der Stammaktionäre ist. Um eine solche Rückgabepflicht festzulegen muss diese ausdrücklich und detailliert vereinbart werden. Dabei müssen einige Punkte berücksichtigt werden:
- Der Anlass für eine Rückgabe
- Der Zeitpunkt der Rückgabe
- Der Preis für die Rückgabe
- Der Empfänger der Rückgabe
Rückgaberecht
Im Gegenzug zur Rückgabepflicht kann auch ein Rückgaberecht vereinbart werden. Die Rückgabe der Aktien kann dabei im Interesse des Mitarbeiters sein, sich aber auch mit dem des Arbeitgebers decken. Auch beim Rückgaberecht gibt es bestimmte Punkte, die ausdrücklich geregelt werden müssen:
- Der Anlass für eine Rückgabe
- Der Preis für die Rückgabe
- Der Empfänger der Rückgabe
Mitarbeiterbeteiligung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei der sogenannten Vesting-Klausel handelt es sich um eine Abrede, die zufolge hat das die jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsrechte verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, bevor die „Vesting-Periode“ verstrichen ist. Diese „Vesting-Periode“ ist demnach eine Wartefrist, während der der betroffene Mitarbeiter vorerst nur eine Anwartschaft auf bestimmte Beteiligungen hat. Die Unternehmensbeteiligung Mitarbeiter kann dadurch verfallen, oder aber bei Einhaltung der Wartefrist einen bedingungslosen definitiven, vom Arbeitsverhältnis losgelösten, Anspruch ergeben.
Ziel der Vereinbarung von Vesting-Klauseln ist es, die Betriebstreue zu fördern. Dabei ist muss die „Vesting-Periode“ auch nicht einer Sperrfrist gleichkommen: Wenn die beiden Fristen voneinander abweichen, fällt die „Vesting-Periode“ in der Regel kürzer aus. Im Gegensatz zur Verfügungssperre belohnt die Vesting-Klausel zudem die Treue eines Mitarbeiters zu seinem Arbeitgeber. Die Verfügungssperre geht hingegen oft auf finanzielle Motive zurück.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Gewährung der Beteiligungsrechte
Je nach juristischer Qualifikation besteht ein Beteiligungsanspruch des Mitarbeiters auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Gewährung der Beteiligungsrechte beendet wurde. So zum Beispiel, wenn die Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitnehmer in Form eines Lohbestandteiles zusteht. Ist die Unternehmensbeteiligung Mitarbeiter nicht Bestandteil des Lohns, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung. Eine Ausnahme ist dabei der Fall, dass eine dem widersprechende Betriebsübung herrscht oder eine mehr als dreimalig erfolgte Leistung vorliegt, die den Freiwilligkeitsvorbehalt (teilweise) ausser Kraft setzt. In diesen Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber allerdings ein dennoch das Kürzungsrecht (Art. 322d Abs. 2 OR)
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Der eigentliche Sinn der Mitarbeiterbeteiligung ist, dass der beteiligte Arbeitnehmer auch einen finanziellen Nutzen daraus zieht. Dies ist der Fall, wenn sich das Unternehmen bzw. dessen Wert positiv entwickelt. Der Nutzen wird dabei insbesondere dadurch vergrössert, dass die Beteiligung am Unternehmen in der Regel zu einem reduzierten Preis erworben oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Genau diese Vergünstigung ist auch für die Besteuerung entscheidend.
Sie errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Verkehrswert der Beteiligung und wird als Lohnbestandteil des Mitarbeiters gewertet. Diese Einstufung als Lohn hat Einfluss auf die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers, führt aber auch dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) entrichtet werden müssen. Demnach gilt im Allgemeinen: Je grösser die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Verkehrswert der Mitarbeiterbeteiligung ist, desto höher sind die zu entrichtenden Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge.
Besteuerungszeitpunkt und Bemessungsgrundlage
Für die Einkommenssteuerfolgen und den steuerlich massgebenden Zeitpunkt ist die Art der Beteiligung massgeblich. Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden sofort, also direkt bei der Abgabe an die Mitarbeitenden besteuert. Dabei ist die Differenz zwischen Abgabepreis und Verkehrswert der Aktien zu versteuern. War dabei eine Sperrfrist vereinbart, so wird ein Diskont von 6% pro Sperrjahr auf den Verkehrswert der Mitarbeiteraktien berücksichtigt. Das Maximum liegt dabei bei zehn Jahren bzw. 44 Prozent. Die übrige Mitarbeiteroptionen werden zu dem Zeitpunkt besteuert, an dem sie veräussert bzw. ausgeübt werden. Versteuert wird der gesamte Verkaufserlös bzw. Ausübungsgewinn abzüglich allfälliger Gestehungskosten.
Phantom Stocks werden besteuert, wenn der Mitarbeitende den geldlichen Vorteil (Dividendenersatz und/oder Partizipation an der Wertsteigerung) erhält. Auch Co-Investments werden erst beim Zufluss an den Mitarbeiter besteuert. In den meisten Fällen ist dies beim Verkauf bzw. Börsengang des Unternehmens. Als Einkommen besteuert wird die Differenz zwischen Ausgabe- und Verkaufspreis abzüglich der Wertsteigerung, welche die Beteiligung seit der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung erfuhr.