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Arbeitsvertrag Geschäftsführer § Kündigung, Kosten & mehr

Der Arbeitsvertrag in der Schweiz regelt nicht nur die Rechte und Pflichten der Parteien in einem Arbeitsverhältnis, sondern bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine persönliche bzw. unternehmerische Absicherung. Gerade bei Personen, die besonders wichtige Positionen und damit viel Verantwortung übernehmen ist der Arbeitsvertrag essentiell. Auch wenn die Parteien dabei dabei einige Gestaltungsfreiheiten haben, gibt es auch einige gesetzliche Regelungen zu beachten. Zudem unterscheidet sich der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers in einigen Punkten von den „normalen“ Verträgen. Um welche Unterschiede es dabei geht und welche Besonderheiten der Anstellungsvertrag Geschäftsführer sowie der Gesellschafter Arbeitsvertrag haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigtse in Kürze

Rechtliches zum Arbeitsvertrag Geschäftsführer

In der Schweiz steht es Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundsätzlich frei, ob sie den Arbeitsvertrag mündlich oder in schriftlicher Form abschließen (Art. 320 OR). Um Gültigkeit zu erlangen, muss der Arbeitsvertrag dennoch unter Berücksichtigung einiger Regelungen und Formvorschriften abgeschlossen werden sowie Einigkeit herrschen. Damit aber überhaupt ein Vertrag zustande kommen kann, müssen die Vertragspartner gewisse Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen zählt die Handlungsfähigkeit sowie Mündigkeit der Parteien (Art. 13 ZGB). Fehlt einer dieser Voraussetzungen, ist der Vertrag nichtig und wird als unwirksam angesehen.

Die allgemeinen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag sind im Schweizer Obligationenrecht zu finden. Dieses enthält ab Art. 319 ff. allgemeine Bestimmungen für die Grundgestaltung eines Arbeitsvertrags sowie besondere Regelungen, welche nur für bestimmte Branchen gelten. Wobei letztere den grundlegenden Bestimmungen in der Regel vorgezogen werden. Nicht alle Bestimmungen sind dabei zwingend: Einige Regelungen lassen abweichende Vereinbarungen zu. Bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, welche Bestimmungen keine Abweichungen zulassen. Des weiteren sind für die gesetzlichen Vorgaben für den Geschäftsführer selbst und seine Tätigkeit relevant. Diese sind in Art. 809 ff. OR festgehalten.

Besonderheiten hinsichtlich Inhalt 

Der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers unterscheidet sich zu den Verträgen der übrigen Mitarbeiter insbesondere durch die Arbeitsaufgaben und Berechtigungen des Geschäftsführers aus. Einerseits unterliegt ihm ein anderes Arbeitsfeld, andererseits hat er mehr Berechtigungen, aber auch Pflichten. Zudem kann er für gewisse Umstände haften und muss dann die Verantwortung übernehmen. Neben den üblichen Vereinbarungen eines Arbeitsvertrags müssen all diese individuellen Gegebenheiten im Geschäftsführervertrag geregelt werden. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag wird oft eine Einverständniserklärung zum Thema Datenschutz unterschrieben, die die Verarbeitung der Mitarbeiterdaten betrifft. Ein vollständiger Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers sollte neben den persönlichen Daten und Formalitäten Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:

  • Vertragsbeginn sowie -dauer
  • Aufgabenbereich
  • Arbeitszeiten
  • Sorgfaltspflichten
  • Zustimmungsbedürftige
  • Geschäfte
  • Nebenbeschäftigung
  • Geheimhaltungsklausel
  • Beteiligung an anderen Unternehmen
  • Salär (= Gehalt/ Bezüge)
  • Versicherungen
  • Sonderleistungen
  • Auslagenersatz
  • Ferien
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit und Tod
  • Konkurrenzverbot
  • Konventionalstrafe
  • ev. Verhalten im Konfliktfall

Aufgabengebiet des Geschäftsführers

Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers werden u.a. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche festgehalten. Grundsätzlich stellt der Geschäftsführer die Organisation und Verwaltung der Gesellschaft sicher und ist dabei für alle Angelegenheiten, die nicht in die Verantwortlichkeit der Gesellschafterversammlung fallen, zuständig. Dazu gehören gem. Art. 810 Abs. 2 OR insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen
  • die Festlegung der Organisation im Rahmen der Gesetze und Statuten
  • die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist
  • die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, hinsichtlich der Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
  • die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung)
  • die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung
    Gibt es lediglich einen einzigen Geschäftsführer, so muss er zusätzlich folgende Aufgaben übernehmen:
  • die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
  • Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
  • die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
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Haftung des Geschäftsführers

Grundsätzlich haftet bei einer Kapitalgesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen für etwaige Schulden. Dennoch können auch Geschäftsführer persönlich haften (Art. 754 OR). Dies tritt ein, wenn bewiesen werden kann, dass der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig eine seiner Pflichten verletzt hat und dadurch für einen Schaden (mit)verantwortlich ist. In solchen Fällen haftet er selbst beispielsweise für nicht bezahlte Mehrwertsteuern und Sozialbeiträge sowie für nicht bezahlte Verrechnungssteuern bei Gewinnausschüttungen.

Verlängen eines Depots üblich

Das Geschäftsführermandat ein Risikogeschäft für jede Person, die es anbietet. Aus diesem Grund wird oft ein Depot verlangt, um sich mit dem Erlös aus dem Depot schadlos zu halten.

Gibt es auch für Gesellschafter einen Arbeitsvertrag?

Unter gewissen Umständen kann auch ein Gesellschafter einen Arbeitsvertrag erhalten. So muss der Gesellschafter auch in der Position eines/ des Geschäftsführers sein und kann nicht „lediglich“ ein Miteigentümer bzw. Inhaber der Gesellschaft sein. Grundsätzlich können aber alle Inhaber einer GmbH die Geschäftsführung übernehmen (Art. 809 Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass ein Eigentümer oder Miteigentümer der Gesellschaft auch dann Geschäftsführer sein kann, wenn er nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Dieses Prinzip wird als Selbstorganschaft bezeichnet. Bei einer 1-Mann-GmbH, also mit nur einem Inhaber ist die Frage der Geschäftsführung meist schnell beantwortet.

Bei mehreren Inhabern können auch mehrere Personen die Geschäftsführung übernehmen. Ist dies der Fall, muss allerdings eine dieser Personen den Vorsitz übernehmen, welche als Vorsitzender der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen wird. Die übrigen Geschäftsführer werden mit der Funktion Geschäftsführer vermerkt. Ansonsten kann natürlich auch ein aussenstehender Dritter mit der Geschäftsführung betraut werden(Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die Inhalte des Gesellschafter-Arbeitsvertrags sind dann ähnlich zum Anstellungsvertrag Geschäftsführer. Hinsichtlich folgender Arbeitsvertragsinhalte gelten die Regeln für den Einzelarbeitsvertrag:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer bzw. Art des Arbeitsverhältnisses (befrister Arbeitsvertrag oder unbefristeter Arbeitsvertrag)
  • Arbeitsumfang bwz. -ausmass (Vollzeit/Teilzeit/…)
  • Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit, keine Überstunden- und Überzeit Kompensation bzw. –Abgeltung o.ä.)
  • Ferien (-anspruch)
  • Arbeitsort
  • Entlohnung (Entlohnung, Unternehmerlohn, Zeitlohn, Leistungslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Vergütungsvereinbarungen, Bonus)
  • Mitarbeiterbeteiligung
  • Mitarbeiteraktien
  • Überstunden
  • Kündigungsfrist
  • Kadermitarbeiter-Funktion

Kündigung und Vertragsende des Arbeitsvertrags für Geschäftsführer

Die Kündigungen bestimmter Personen benötigen eine Genehmigung und kann erst nach dieser überhaupt ihre Wirkung entfalten. Dies ist besonders in Konzernverhältnissen zu berücksichtigen. Demnach gilt: Wenn Organpersonen entlassen werden sollen, wozu auch ein Geschäftsführer zählt, ist für den Entscheid ein Verwaltungsratsbeschluss notwendig (Art. 716a Ziff. 4 OR). Die Kündigung kann zwischenzeitig von anderen Vertretern effektiv ausgesprochen werden.

Kündigung durch Gesellschaftsversammlung

Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung die von ihr gewählte Geschäftsführer aber jederzeit abberufen (Art. 815 OR). Dabei kann, wie bereits erwähnt, ein Gesellschafter beim Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen. Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten

Kündigung durch den Geschäftsführer selbst

Will der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden und den Arbeitsvertrag auflösen, muss er sich in der Regel an die allgemein gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen oder die vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten halten.

Zurücktreten der Funktion als Geschäftsführer nicht einfach

Ein Geschäftsführer der gleichzeitig auch Eigentümer der Gesellschaft ist, kann nicht einfach von der Funktion als Geschäftsführer zurücktreten, sondern ist darauf angewiesen, dass alle anderen Gesellschafter ihn aus der Pflicht entlassen. Verweigern die Gesellschafter den Rücktritt, muss er die Anteile zu verkaufen.

Kosten für einen Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers

Die Kosten für einen Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers hängen von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfalls ab. Je nachdem, ob ein Anwalt mit dem Erstellen oder lediglich mit der Prüfung eines bereits aufgesetzten Arbeitsvertrags beauftragt wird, variiert dessen Aufwand und damit auch die Kosten. Auch der Umfang sowie die Komplexität des einzelnen Vertrags können dabei eine Rolle spielen. Zudem sind die Preise von Jurist zu Jurist unterschiedlich festgesetzt. Daher erfolgt im Rahmen einer Erstberatung mit dem gewünschten Anwalt meist eine individuelle Kostenvereinbarung. Als grobes Richtmass können Sie aber mit einem Stundenhonorar von 250 – 450 Franken rechnen.

So kann ein Anwalt beim Thema Arbeitsvertrag Geschäftsführer helfen

Wenn ein Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut werden soll, oder aber ein Anstellungsvertrag für einen Geschäftsführer für einen Dritten nötig ist, sollte dabei einiges bedacht und festgehalten werden. Neben den üblichen Regelungen, die in allen Arbeitsverträgen vorzufinden sind, bedarf der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers einige besondere Vereinbarungen. Wie diese ausgestaltet werden, hängt nicht nur von den persönlichen Wünschen der Parteien ab, sondern auch von der Branche und der Art der Gesellschaft selbst ab.

Ein kompetenter Rechtsanwalt kann Sie dazu beraten und weiß, welche Regelungen besonders gut durchdacht und entsprechend formuliert werden sollten. Zudem kann er Sie bei der Erstellung und/oder Prüfung des Vertrags unterstützen und Sie auf Fallstricke oder Mängel aufmerksam machen. So können Sie von der Erfahrung des Fachmannes profitieren und spätere böse Überraschungen und Schwierigkeiten vorbeugen.

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FAQ: Arbeitsvertrag Geschäftsführer

Der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers wird insbesondere durch die Arbeitsaufgaben und Berechtigungen des Geschäftsführers beeinflusst. Das ist einerseits das besondere Arbeitsfeld, andererseits die vermehrten Berechtigungen, aber auch Pflichten. Zudem kann er für gewisse Umstände haften und muss dann die Verantwortung übernehmen. Diese Umstände werden im Geschäftsführervertrag geregelt.
Unter gewissen Umständen kann auch ein Gesellschafter-Arbeitsvertrag zustande kommen. So muss der Gesellschafter auch als Geschäftsführer fungieren und kann nicht „lediglich“ ein Miteigentümer bzw. Inhaber der Gesellschaft sein. Grundsätzlich können alle (Mit-)Eigentümer einer GmbH die Geschäftsführung übernehmen, sofern er nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Bei mehreren Inhabern können auch mehrere Personen die Geschäftsführung übernehmen, wobei eine dieser Personen den Vorsitz übernehmen muss. Ansonsten kann ein Dritter mit der Geschäftsführung betraut werden.
Nein, die Kündigungen von Organpersonen, wie dem Geschäftsführer, bedarf einen Verwaltungsratsbeschluss. Demnach kann ein Gesellschafter beim Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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