Gibt es auch für Gesellschafter einen Arbeitsvertrag?
Unter gewissen Umständen kann auch ein Gesellschafter einen Arbeitsvertrag erhalten. So muss der Gesellschafter auch in der Position eines/ des Geschäftsführers sein und kann nicht „lediglich“ ein Miteigentümer bzw. Inhaber der Gesellschaft sein. Grundsätzlich können aber alle Inhaber einer GmbH die Geschäftsführung übernehmen (Art. 809 Abs. 1 OR). Das bedeutet, dass ein Eigentümer oder Miteigentümer der Gesellschaft auch dann Geschäftsführer sein kann, wenn er nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Dieses Prinzip wird als Selbstorganschaft bezeichnet. Bei einer 1-Mann-GmbH, also mit nur einem Inhaber ist die Frage der Geschäftsführung meist schnell beantwortet.
Bei mehreren Inhabern können auch mehrere Personen die Geschäftsführung übernehmen. Ist dies der Fall, muss allerdings eine dieser Personen den Vorsitz übernehmen, welche als Vorsitzender der Geschäftsleitung im Handelsregister eingetragen wird. Die übrigen Geschäftsführer werden mit der Funktion Geschäftsführer vermerkt. Ansonsten kann natürlich auch ein aussenstehender Dritter mit der Geschäftsführung betraut werden(Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Die Inhalte des Gesellschafter-Arbeitsvertrags sind dann ähnlich zum Anstellungsvertrag Geschäftsführer. Hinsichtlich folgender Arbeitsvertragsinhalte gelten die Regeln für den Einzelarbeitsvertrag:
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Dauer bzw. Art des Arbeitsverhältnisses (befrister Arbeitsvertrag oder unbefristeter Arbeitsvertrag)
- Arbeitsumfang bwz. -ausmass (Vollzeit/Teilzeit/…)
- Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit, keine Überstunden- und Überzeit Kompensation bzw. –Abgeltung o.ä.)
- Ferien (-anspruch)
- Arbeitsort
- Entlohnung (Entlohnung, Unternehmerlohn, Zeitlohn, Leistungslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Vergütungsvereinbarungen, Bonus)
- Mitarbeiterbeteiligung
- Mitarbeiteraktien
- Überstunden
- Kündigungsfrist
- Kadermitarbeiter-Funktion
Kündigung und Vertragsende des Arbeitsvertrags für Geschäftsführer
Die Kündigungen bestimmter Personen benötigen eine Genehmigung und kann erst nach dieser überhaupt ihre Wirkung entfalten. Dies ist besonders in Konzernverhältnissen zu berücksichtigen. Demnach gilt: Wenn Organpersonen entlassen werden sollen, wozu auch ein Geschäftsführer zählt, ist für den Entscheid ein Verwaltungsratsbeschluss notwendig (Art. 716a Ziff. 4 OR). Die Kündigung kann zwischenzeitig von anderen Vertretern effektiv ausgesprochen werden.
Kündigung durch Gesellschaftsversammlung
Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung die von ihr gewählte Geschäftsführer aber jederzeit abberufen (Art. 815 OR). Dabei kann, wie bereits erwähnt, ein Gesellschafter beim Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat. Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen. Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten
Kündigung durch den Geschäftsführer selbst
Will der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden und den Arbeitsvertrag auflösen, muss er sich in der Regel an die allgemein gültigen gesetzlichen Kündigungsfristen oder die vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten halten.