Schwarzarbeit, ja oder nein?
Selbstverständlich gibt es hierzu einige Einschränkungen, was als Schwarzarbeit zu sehen ist, und was nicht. So sind alle Dienst- oder Werkleistungen, die für Angehörige, aus Gefälligkeit, für Nachbarn oder als Selbsthilfe erbracht werden und nicht nachhaltig auf einen Gewinn ausgerichtet sind, keine Schwarzarbeit. Daher sind diese Tätigkeiten auch nicht illegal. In der Regel bedeutet das, dass bei geringem Entgelt meist keine Gewinnorientierung und demnach auch keine Schwarzarbeit vorliegt.
Wie hoch die Vergütung letztendlich sein darf, um als „gering“ zu gelten und keine Schwarzarbeit darstellt, ist nicht immer eindeutig zu beurteilen. Entlohnungen, die deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Arbeit liegen, sprechen in der Regel aber gegen eine Gewinnorientierung und daher nicht als Schwarzarbeit. Dies muss letztendlich aber immer individuell beurteilt werden und hängt vom Einzelfall ab.
Rechtliche Folgen von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit kann durch Kontrollen oder durch die Meldung eines Verdachtsfalles aufgedeckt werden. Je nach Fall und Schweregrad kann die Schwarzarbeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verschieden gravierende Folgen nach sich ziehen.
Beweispflicht
Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, sofern das Gesetz im Einzelfall nichts anderes vorsieht. Die negativen Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich derjenige, welcher eine Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, aus welcher er für sich Rechte ableitet. Bei negativen Tatsachen kommt es jedoch oft zu einer Umkehr der Beweislast, da es nahezu unmöglich ist, zu beweisen, dass ein bestimmter Umstand sich nicht zugetragen haben soll. In diesen Fällen kann der Beweis auch dem Beklagten auferlegt werden. Im Kontext mit der Beweispflicht handelt es sich wohl meist um eine solche negative Tatsache. In der Regel haben die Behörden bereits gewisse Daten vorliegen, die sehr deutlich auf eine Schwarzarbeit hinweisen. Beteuert ein Betroffener dennoch seine Unschuld, so trägt er eine Beweispflicht Schwarzarbeit.