Schadenersatz
Verstösst der Arbeitnehmer gegen das Konkurrenzverbot nach Kündigung, ist er gesetzlich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes werden die entgangenen Gewinnen sowie die erlittenen Verluste herangezogen. Die Beweispflicht für den Schaden und einem dementsprechenden Zusammenhang mit dem Verstoß des Konkurrenzverbots obliegt dem Arbeitgeber.
Realexekution
Ist die Benachteiligung des Arbeitgebers durch den Verstoß der Konkurrenzklausel außerordentlich hoch und kann durch die Zahlung der Konventionalstrafe oder des Schadensersatzes nicht beglichen werden, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, seine konkurrenzierende Tätigkeit aufzugeben. Diese scharfe Sanktionsmöglichkeit beinhaltet folgenschwere Umstände, weil dadurch die einzigen Einnahmequellen des Arbeitnehmers wegfallen und muss daher nicht nur schriftlich festgehalten, sondern auch durch die Existenzbedrohung des Arbeitgebers gerechtfertigt werden. Erfüllt der Fall die strengen Voraussetzungen, kann der Arbeitgeber die Realexekution vor Gericht zur Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Prinzipiell gilt, dass für die Bemessung des Konkurrenzverbotes das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung des Wissen bedeutsam ist. Gegenständlich darf die Konkurrenzklausel den Arbeitnehmer jedoch nur auf Konkurrenztätigkeiten beschränken. Das heißt, es muss ein direkter Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten des alten und neuen Arbeitgebers bestehen. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit Konkurrenzklausel empfiehlt sich, von Vornherein eine Verbotsabrede im Sinne beider Parteien auszuhandeln.
Wegfall des Konkurrenzverbots
Meistens erlischt das Konkurrenzverbot, wenn die vertraglich vereinbarte Dauer abläuft beziehungsweise eine Aufhebung vereinbart wurde. Einen anderen Grund, stellt der Wegfall durch fehlendes Interesse dar. Dies geschieht, wenn der Arbeitgeber das Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurrenzverbots verliert, zum Beispiels bei der Schließung des Betriebs. Den Nachweis für das fehlende Interesse muss allerdings der Arbeitnehmer erbringen.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ohne einen begründeten Anlass, ist die Konkurrenzklausel ebenfalls hinfällig. Auch die Kündigung des Arbeitnehmers kann zum Wegfall des Konkurrenzverbots führen, wenn der Anlass der Auflösung vom Arbeitgeber verschuldet wurde. Dafür spricht nicht nur einen Vertragsverletzung, sondern auch schlechte Arbeitsbedingungen, nicht eingehaltene Abmachungen oder eine unwürdige Behandlung.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!
Beim Konkurrenzverbot ist Vorsicht geboten, da dieses auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig ist. Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle in Betracht ziehen und nicht wissen, ob dieser Wechsel unter das Konkurrenzverbot fällt, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht gesetzliche Informationen geben und Ihren Arbeitsvertrag prüfen. Die Kosten für einen Anwalt für Arbeitsrecht variieren je nach Komplexität und Dringlichkeit. Sollten Sie bereits in einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Konkurrenzverbots stecken, unterstützt Sie ein erfahrener Rechtsberater für Arbeitsrecht mit Know-How und vertritt Ihre Interessen.