Überstunden Leistungspflicht
Die Überstundenarbeit ist eine zu rechtfertigende Ausnahmeerscheinung, die gewisse Beschränkungen innehat. Unter diese Schranken fallen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit, Zumutbarkeit und auch Grenzen für den Arbeitnehmer. Neben den betrieblichen Bedürfnissen wie nicht voraussehbare Ausnahmefälle durch Krankheit, Unfall oder Betriebsstörungen, kann auch vorübergehend erhöhte Betriebsintensität die Notwendigkeit von Überstunden hervorrufen. Unter der Leistungsfähigkeit fallen die Bestimmungen, dass die Überstunden die Kräfte des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht zu gesundheitlichen Problemen führen dürfen. Welche sonst mit einem Arztzeugnis nachgewiesen werden müssten.
Zu den Leistungsvoraussetzungen fällt ebenso die Zumutbarkeit der Überstunden für den Arbeitnehmer. Dieser sollte seine Leistungspflicht nach Treu und Glauben durch Vorankündigung und frühzeitige Planung der Überstundenarbeit verrichten. An ihre Grenzen stößt die Überstundenregelung bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften. Dabei muss das Arbeitsgesetz beachtet werden, es darf keine Vereitelung der Freizeit beziehungsweise des Ferienanspruchs stattfinden und der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer nicht die Leistung verbotener oder bewilligungspflichtiger Überstundenarbeit verlangen.
Überstundenarbeit Abgeltung
Überstunden sind etwas Außerordentliches, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein müssen. Der Arbeitnehmer kann nicht ohne vorherige Absprache Mehrarbeit aus eigenen Stücken heraus leisten und Entschädigung verlangen. Allerdings können nicht angeordnete Überstunden, unabhängig von der Notwendigkeit, zu angeordneten Überstundenarbeit werden, wenn die Mehrarbeit nachträglich genehmigt wird, der Arbeitgeber solch eine Arbeit zulässt respektive diese Arbeit entgegennimmt.
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber sind verpflichtet, die Notwendigkeit der zu leistenden Überstunden zu beweisen. Auf Seiten des Arbeitnehmers muss die tatsächlich geleistete Überstundenarbeit dokumentiert werden, wenn er weit über die normale Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder billigte oder diese vom Arbeitgeberinteresse aus notwendig war. Dem Arbeitgeber wiederum trifft die Beweislast, wenn der Arbeitnehmer über die im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit tätig ist, die Mehrarbeit als Ausgleichsarbeit für Fehlstunden deklariert wird, die Überstundenarbeit durch einen höheren Lohn oder als Freizeitausgleich abgegolten wird.
Überstunden Arbeitsverweigerung
Sollte ein Arbeitnehmer zu Unrecht, also trotz Notwendigkeit, Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit die Überstunden Leistung verweigern, so begeht er eine Pflichtverletzung. Diese Verletzung der Arbeitspflicht und oder Verletzung der Treuepflicht, erlaubt dem Arbeitgeber eine mögliche Sanktion zu erheben.