Der Auslagenersatz muss im vornherein durch eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt und zur Gänze vom Arbeitgeber übernommen werden. Eine Klausel durch die der Arbeitnehmer auf den Anspruch verzichtet ist nichtig. Namentlich wird die feste Entschädigung auch als Taggeld, Pauschalspesen oder pauschale Wochen- oder Monatsvergütung bezeichnet.
Verbreitung
Da bereits festgestellt wurde, dass notwendige Ausgaben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ersetzt werden müssen, stellt sich nun die Frage welche darunter fallen. Natürlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm zu ersetzenden Spesen nach Umfang und Notwendigkeit detailliert und durch Belege nachzuweisen. Zudem nicht ersatzpflichtig ist der Einsatz von persönlichen Arbeitsmitteln, für die der Arbeitgeber eine Alternative zur Verfügung stellt, wie beispielsweise ein Diensthandy.
Arten von Auslagen im Arbeitsrecht
Der Auslagenersatz kommt vor allem in handwerklichen Betrieben, in Unternehmen mit reisendem Personal und bei der Option von Heimarbeit zum Einsatz. Im Bereich von Motorfahrzeugen sind spezielle Abmachungen zulässig: Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Auch beim Thema der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die oftmals nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch in dem des Arbeitgebers liegt, findet auch während der Arbeitszeit statt und muss dementsprechend ersetzt werden. Dabei wird neben Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Pflichten, stark auf den Bildungsurlaub verwiesen. Im Schweizer Obligationenrecht sind dafür die verschiedensten Möglichkeiten gesetzlich geregelt.
Was ist der Auslagen Ersatzanspruch?
Nach dem Grundsatz von Art. 327a ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen. Wichtig zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen hat, um den Auslagen Ersatzanspruch zu erhalten und die Auslagen in unmittelbar direktem Zusammenhang mit der Arbeitsausführung stehen müssen. Die Aufwendung für den persönlichen Unterhalt des Arbeitnehmers, wie beispielsweise Verpflegung, Arbeitswegkosten oder Umzugskosten, fallen nicht unter die vom Arbeitgeber zu ersetzenden Auslagen. Ausnahmen stellen dabei folgende Punkte dar:
- Berufskleidung
- Wohnung für auswärtigen Arbeitseinsatz
- Verköstigung bei auswärtigen Arbeitseinsatz
- Führerausweis für vorwiegend auswärtigen Dienstfahrten
- Visumkosten für geschäftliche Auslandsreisen
- Passkosten für geschäftliche Auslandsreisen
Auslagen Ersatz
Der Auslagenersatz effektiv bezeichnet die Abrechnungspflicht des Arbeitnehmers bezüglich aller Auslagen, für welche er Ersatz fordert. Die Auslagenersatzpflicht des Arbeitgebers basiert auf der Fürsorgepflicht desselbigen unter Art. 328 OR. Nach diesem Gesetzespunkt ist der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf dessen Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Die Beweislast für den Auslagenersatz obliegt dem Arbeitnehmer, dessen Anspruch bei unerlaubter Handlung oder Verletzung des Arbeitsvertrags erlischt.
Spesenpauschale (Pauschalspesen)
Die Pauschalspesen bilden die Auslagen, die durch eine fixe Entschädigung abgegolten werden, für dessen Geltendmachung der Arbeitnehmer keine Spesenabrechnung vorzulegen hat. Dieser Deckungszwang für alle durchschnittlich anfallenden notwendigen Kosten wird meist in einem Taggeld, einer Wochen- oder Monatspauschale verrechnet, wobei der Arbeitnehmer die Pflicht hat dies zu beweisen, falls die Spesenpauschale die notwendigen Auslagen nicht deckt. Etwaige Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen jedoch teilweise oder gänzlich selbst zu tragen hat, sind laut Gesetzgebung Art. 327a OR nichtig.
Gesamtvergütung
Die Gesamtvergütung stellt eine Sonderform des Auslagenersatzes dar, wonach nach Abzug des üblichen Lohnes von der Gesamtvergütung der Überrest die effektiven Auslagen vollständig zu decken hat.