Generell gilt, dass ein Arbeitsverhältnis mit unbefristetem Arbeitsvertrag ohne andere Abmachung jederzeit und unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfristen aufgelöst werden kann.
Das Schweizer Gesetz sieht dementsprechend einen Monat Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr, zwei Monate zwischen dem zweiten bis zum neunten Dienstjahr und ab zehn Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Nach Ablauf der Probezeit darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336c OR nicht kündigen:
Wird die Kündigung also während einer dieser Sperrfristen aus den oben beschriebenen Gründen ausgesprochen, ist diese Kündigung missbräuchlich und als nichtig zu betrachten. Die Kündigung ist dann zwar gültig, hat aber nach Art. 336a OR Entschädigungsfolgen. Erfolgt dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist, aber die Kündigungsfrist ist bis dahin noch nicht abgelaufen, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin und fällt nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Bei Kündigung vor Eintritt des Unzeittatbestands ruht diese während der Dauer und läuft anschliessend automatisch weiter.
Auch zugunsten des Arbeitgebers gibt es eine Sperrfrist, wenn dieser an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist und der beauftragte als auch befähigte Arbeitnehmer genau zu diesem Zeitpunkt kündigen will. Der Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis unter folgenden kumulativen Umständen nicht kündigen:
Wurde die Kündigung vor der Sperrfrist ausgesprochen und ein Teil der Kündigungsfrist würde in die Sperrfrist fallen, wird deren Ablauf unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündigung allerdings während der Sperrfrist erklärt, ist diese nichtig und der Arbeitsvertrag bleibt weiter bestehen. Wurde vereinbart, dass nur auf einen Endtermin hin gekündigt werden darf und dieser fällt nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich die Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Endtermin.
Die Schutzfrist findet, wie bereits erwähnt, erst nach Ablauf der Probezeit Anwendung und ist nur für Dienste gültig, zu denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Darunter fallen etwa die Rekrutenschule sowie weitere militärische Dienste und Weiterbildungen. Die Dauer des Schutzes entspricht dabei der gesamten Dauer der Dienstleistung.
Kommt es während einer Schutzfrist beispielsweise zu einem Krankheitsfall des Arbeitnehmers, verlängert sich die insgesamte Dauer der Schutzfrist um jedes Ereignis. Der zeitliche Kündigungsschutz kommt zudem lediglich bei ordentlichen Kündigungen zum Gebrauch. Dies bedeutet, dass bei einer fristlosen Kündigung die Regelungen nach Art. 337 OR zur Anwendung kommen und ihre Gültigkeit in Kraft tritt, wenn sie zur Unzeit erfolgt. In diesem Fall sind etwaige Entschädigungen laut Art. 337c OR zu berücksichtigen.
Die Nichtigkeit der Kündigung aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR ändert jedoch nichts an den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen, sobald er nach der Kündigungssperrfrist seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, während der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist.
Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht, ohne dass dieser aus einem anerkannten Grund daran gehindert ist, gerät er in Verzug. Das wiederum befähigt den Arbeitgeber die Lohnzahlung anlässlich der Nichterfüllung nach Art. 82 OR zu verweigern. Im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber die angebotenen Dienste des Arbeitnehmers ausschlägt, hat er den Lohn trotzdem weiter zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, seine Arbeitsleistung nicht angeboten zu haben, wenn der Arbeitgeber ihn von der Verpflichtung zur Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt hat.
Der Arbeitnehmer ist geschützt, sofern er ohne sein Verschulden aufgrund eines Unfalls oder durch Krankheit an der Leistung der Arbeit verhindert ist. Wichtig zu wissen ist, dass eine Kündigung zur Unzeit missbräuchlich und daher nichtig ist. Weshalb auch das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestehen bleibt. Trotzdem ist es empfehlenswert, den Arbeitgeber über seinen Fehler aufzuklären und Ihm aufzuzeigen, dass die Kündigung aufgrund der Sperrzeit nichtig ist und man in beiderseitigem Interesse eine Lösung finden kann. Für den Beweis des Kündigungsschutzes infolge einer Krankheit oder eines Unfalls sollte der Arbeitnehmer im Zuge seiner Pflicht zur Arbeitnehmertreue jedenfalls ein ärztliches Attest erbringen.
Wird eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, ist dies in den meisten Fällen keine äusserst angenehme Situation. Findet diese allerdings statt, während der Arbeitnehmer durch Krankheit, Unfall, Schwangerschaft verhindert ist oder seinen militärischen Dienst leisten muss, ist es eine Kündigung zur Unzeit und von Rechtswegen als nichtig zu betrachten. Einige Arbeitgeber sehen die verloren gegangene Arbeitsleistung als grossen Verlust an, der nicht weiter zu tolerieren ist und wollen die Lücke möglichst zeitnah schliessen. Hier ist der Weg zu einem sachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht der erste wichtige Schritt im Kampf gegen die Ungerechtigkeit. Zumal viele Arbeitnehmer Ihre Rechte diesbezüglich nicht kennen und die Kündigung oftmals einfach hinnehmen. Ein qualifizierter Rechtsberater klärt Sie über die arbeitsrechtlichen Gesetze auf und steht Ihnen bei einer rechtswidrigen Kündigung zur Seite.
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