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Lohnzahlungspflicht § Rechtslage, Lohnrückbehalt & mehr

Die fundamentale Pflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Arbeitgeber im Zuge der Lohnzahlungspflicht für seine Arbeitsleistung zu entlohnen. Die Lohnzahlung hat pünktlich und in voller Höhe zu erfolgen und kann in Ausnahmefällen sogar bei fehlender Arbeitsleistung greifen. Im folgenden Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, was es mit der Lohnzahlungspflicht auf sich hat, wie reagiert werden kann, wenn diese nicht eingehalten wird und worauf Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer achten sollten.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Lohnzahlungspflicht

Neben der allgemeinen Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber, bestehen auch gesetzliche Vorgaben bezüglich der Lohnhöhe und dem Auszahlungszeitpunkt. Laut Artikel 322 des Obligationenrechts (OR) ist der Lohn in der Höhe zu entrichten, die üblich ist, verabredet wurde oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist.

Die Lohnzahlungspflicht umfasst auch die fristgerechte Auszahlung des Lohnes. Nach Artikel 323 des Obligationenrechts (OR) ist vorgesehen, dass der Lohn dem Arbeitnehmer jeweils zu Monatsende auszurichten ist – es sei denn, es wurde anderes vereinbart, es sind andere Fristen üblich oder es wurde anderweitiges durch Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag bestimmt.

Auch Provisionen sind in der Regel am Monatsende auszubezahlen, wenn keine kürzere Frist verabredet oder üblich ist. Steht einem Arbeitnehmer ein Anteil am Geschäftsergebnis zu, ist ihm dieses auszurichten, sobald dieses festgestellt ist bzw. spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres. Befindet sich der Arbeitnehmer in einer Notlage, hat der Arbeitgeber ihm nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, den der Arbeitnehmer zur Beseitigung der Notlage benötigt und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht leisten, weil der Arbeitgeber dies verschuldet hat oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, so bleibt die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber gemäss Artikel 324 des Obligationenrechts (OR) aufrecht. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Nachleistung verpflichtet. Er muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen der Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Grundlegendes zur Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber

Generell ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu vergüten. Die Lohnzahlung hat dabei rechtzeitig und in der entsprechenden Höhe zu erfolgen. Sowohl die Höhe des Lohnes als auch der Auszahlungszeitpunkt können sich entweder danach richten, was im Arbeitsvertrag bestimmt ist oder sich an dem orientieren, was üblich ist. Andernfalls sieht das Gesetz die Lohnzahlung jeweils am Ende des Monats vor. Für einzelne Lohnbestandteile sind jedoch abweichende Vorgaben zu befolgen, nämlich:

  • Provisionen: Auszahlung ebenfalls Ende jedes Monats. Es können kürzere Fristen üblich sein oder vereinbart werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr beansprucht – in dem Fall kann durch schriftliche Abrede vereinbart werden, dass die Provision zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird.
  • Gewinnbeteiligungen: Wird dem Arbeitnehmer im Zuge der Mitarbeiterbeteiligung, ein Anteil am Geschäftsergebnis gewährt, hat die Auszahlung zu erfolgen, sobald das Ergebnis vorliegt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Wenn sich der Arbeitnehmer in einer Notlage befindet, hat der Arbeitgeber ihm einen Vorschuss zu gewähren. Die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses richtet sich nach dem Ausmass der bereits geleisteten Arbeit und danach, wie viel der Arbeitgeber benötigt, um die Notlage zu beseitigen, und wie viel der Arbeitgeber ihm vorzeitig ausbezahlen kann. Bei der Auszahlung von Geldlohn ist im Übrigen noch folgendes zu beachten:

  • Lohnzahlung in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist
  • dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

Bezüglich der Lohnhöhe sind auch einige gesetzliche Vorschriften zu berücksichtigen, welche wir Ihnen im Folgenden schildern werden.

Lohnvereinbarungen im Arbeitsvertrag

Der Lohn kann durch Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag vorgegeben sein – eine Abweichung von den dort festgelegten Lohnbestimmungen ist nur möglich, wenn dies im Vertrag so vorgesehen ist. Möglich sind individuelle Vereinbarungen bezüglich der Lohnzahlung auch nur dann, wenn dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel Lohngleichheit) verletzt werden. Für die Festlegung der Lohnhöhe ist zunächst der Gesamtarbeitsvertrag zu prüfen. Ist das Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt, dann sind die entsprechenden Lohntarife massgebend.

Es können auch höhere Löhne vereinbart werden, niedrigere Löhne jedoch nur, wenn es der Gesamtarbeitsvertrag erlaubt. Kommt für ein Arbeitsverhältnis ein Normalarbeitsvertrag zur Anwendung, können die Lohnsätze unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen ebenfalls abgeändert werden. Wenn es im Normalarbeitsvertrag so vorgesehen ist, ist für eine gültige Abrede eine schriftliche Vereinbarung nötig.

Sonderregelung bei uneindeutigen Vereinbarungen

Besteht keine vertragliche Vereinbarung zur Lohnhöhe, ist der Lohn zu entrichten, der auch in vergleichbaren Arbeitsverhältnissen üblich ist. In dem Fall können Kriterien wie Arbeitsort, Branche, Betrieb und persönliche Verhältnisse für die Festlegung eines Lohnes herangezogen werden.

Im Arbeitsvertrag kann zudem bestimmt werden, dass der Arbeitgeber eine Kürzung des Lohnes vornehmen kann. Eine solche Klausel ist jedoch nicht beliebig anzuwenden, sondern kommt für die Lohnzahlung in besonderen Situationen in Frage, zum Beispiel bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage.

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Ausmass der Verpflichtung zur Lohnzahlung

Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber ist zwar an die Arbeitsleistung geknüpft, ganz nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ – es gibt jedoch Situationen, in welchen die Lohnzahlungspflicht bestehen bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt (betrifft zum Beispiel die Lohnzahlung bei Krankheit). Umgekehrt hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Lohnzahlung zu verweigern. Eine Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber besteht nicht, wenn:

  • der Arbeitnehmer die Arbeit unzulässigermassen verweigert
  • der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung selbst verschuldet hat
  • eine Arbeitsverhinderung aus überpersönlichen Gründen
  • Aussperrungen oder Streiks durchgeführt werden

Hingegen besteht eine Verpflichtung zu:

  • Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall etc.
  • Lohnfortzahlung während der Ferien
  • Lohnzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers
  • Entlohnung trotz fehlender Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber diese verschuldet hat oder aus anderen Gründen in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung gerät
  • Lohnersatz im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers, und zwar in der Höhe des Lohnes, die dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist zugestanden wäre.

Lohnrückbehalt durch Arbeitgeber möglich

Bestehen seitens des Arbeitgebers Forderungen dem Arbeitnehmer gegenüber, kann er einen Teil des Lohnes zurückbehalten. Voraussetzung ist jedoch, dass dies in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder üblich ist. Der zurückbehaltene Lohn dient in der Regel als Sicherheit für Forderungen wie etwa Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Die Höhe des zurückbehaltenen Lohnes darf von Gesetzes wegen nicht mehr als 1 Zehntel des fälligen Monatslohns bzw. nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche betragen, es sei denn der Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag sieht einen höheren Lohnrückbehalt vor.

Verspätete Lohnzahlung

Sollte eine verspätete Lohnzahlung erfolgen, so kann es sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer zuallererst mit dem Arbeitgeber in Kontakt tritt, um zu klären, aus welchem Grund der Lohn noch nicht ausbezahlt wurde. Bleibt die Lohnzahlung weiterhin aus, sollte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Mahnung per eingeschriebenem Brief zukommen lassen und darin eine Frist von einigen Tagen festlegen. Wurde der Lohn nach Fristablauf immer noch nicht ausbezahlt, kann sich je nach Einzelfall eine andere Vorgehensweise für den Arbeitnehmer anbieten. In Frage käme zum Beispiel eine Verweigerung der Arbeitsleistung, eine Leistungsklage oder eine Betreibung.

Fristlose Kündigung oder Arbeitsverweigerung

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kann auch eine fristlose Kündigung zulässig sein. Jedoch sollte dies das letzte Mittel sein – gerechtfertigt ist dies nur, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Für eine einmalige verspätete Lohnzahlung kommt dies also nicht in Frage. Stattdessen käme eine Verweigerung der Arbeitslei

Verspätete Lohnzahlung bei Insolvenz

Bei einer Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, innert angemessener Frist Sicherheit (zum Beispiel in Form von Bankgarantien) für künftige Lohnansprüche zu leisten. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Frist das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Für bereits fällige Lohnforderungen und den Lohn, der bei Einhalten der Kündigungsfrist noch eingegangen wäre, kann eine Klage bei der kantonalen Schlichtungsstelle in die Wege geleitet werden. Bedacht werden sollte auch die Möglichkeit einer Insolvenzentschädigung.

Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?

Der Arbeitgeber hat seiner Lohnzahlungspflicht auf jeden Fall nachzukommen und den Lohn termingerecht und in der angemessenen Höhe auszuzahlen. Sowohl die Lohnhöhe als auch der Auszahlungstermin kann individuell festgelegt werden, dabei sollten jedoch unbedingt die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Unklarheiten bestehen. Dieser kann Ihnen auch bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags helfen. So können Sie sichergehen, dass dieser auch wirklich rechtskonform ist.

In Zusammenhang mit der Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber kann es auch immer wieder zu Unsicherheiten kommen, was die Ausnahmen von der Lohnzahlungspflicht betrifft und wie bei einer Verhinderung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Einzelfall vorzugehen ist. In solchen Situationen kann es ebenfalls geboten sein, juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine Verletzung der Lohnzahlungspflicht kann Konsequenzen mit sich bringen und in einer gerichtlichen Auseinandersetzung gipfeln. Sollten Sie sich mit einer solchen konfrontiert sehen, empfiehlt es sich, zur eigenen Verteidigung einen Anwalt hinzuziehen. Gerichtsverfahren lassen sich auch oftmals vermeiden, wenn man einen Rechtsexperten an seiner Seite hat.

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FAQ: Lohnzahlungspflicht

Laut Gesetz sind die Löhne immer am Ende des Monats zu entrichten. Es können jedoch auch andere Termine für die Lohnzahlung im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart oder üblich sein. Erhält der Arbeitnehmer eine Provision, erfolgt die Lohnauszahlung ebenfalls Ende jedes Monats, wenn keine kürzeren Fristen vereinbart wurden oder üblich sind. Lediglich dann, wenn die Durchführung von Geschäften über ein halbes Jahr beansprucht, kann die Auszahlung der Provision später erfolgen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind auszuzahlen, sobald das Ergebnis vorliegt bzw. spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer durch Krankheit, Unfall oder ähnliches verhindert ist. Neben einer Lohnzahlung bei Krankheit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Ferien und im Falle einer Freistellung. Bei einer Arbeitsverhinderung, die der Arbeitgeber verschuldet hat bzw. er aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, ist der Lohnzahlungspflicht ebenfalls nachzukommen, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachträglich zu leisten hat. Des Weiteren wäre auch die Verpflichtung zum Lohnersatz im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zu erwähnen.
Im Falle einer verspäteten Lohnzahlung stehen dem Arbeitnehmer verschiedene Optionen offen. Anfänglich ist dem Arbeitgeber eine Mahnung zuzustellen, die eine Frist für die Auszahlung des Lohnes festsetzt. Ist der Lohn nach Ablauf der Frist immer noch nicht ausbezahlt worden, kann der Arbeitnehmer nach vorhergehender Ankündigung die Arbeit verweigern und in schwerwiegenden Fällen auch fristlos kündigen. Die fälligen Lohnansprüche kann er mittels Leistungsklage oder Betreibung einfordern.
Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion
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