Grundlegendes zur Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber
Generell ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu vergüten. Die Lohnzahlung hat dabei rechtzeitig und in der entsprechenden Höhe zu erfolgen. Sowohl die Höhe des Lohnes als auch der Auszahlungszeitpunkt können sich entweder danach richten, was im Arbeitsvertrag bestimmt ist oder sich an dem orientieren, was üblich ist. Andernfalls sieht das Gesetz die Lohnzahlung jeweils am Ende des Monats vor. Für einzelne Lohnbestandteile sind jedoch abweichende Vorgaben zu befolgen, nämlich:
- Provisionen: Auszahlung ebenfalls Ende jedes Monats. Es können kürzere Fristen üblich sein oder vereinbart werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr beansprucht – in dem Fall kann durch schriftliche Abrede vereinbart werden, dass die Provision zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird.
- Gewinnbeteiligungen: Wird dem Arbeitnehmer im Zuge der Mitarbeiterbeteiligung, ein Anteil am Geschäftsergebnis gewährt, hat die Auszahlung zu erfolgen, sobald das Ergebnis vorliegt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Wenn sich der Arbeitnehmer in einer Notlage befindet, hat der Arbeitgeber ihm einen Vorschuss zu gewähren. Die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses richtet sich nach dem Ausmass der bereits geleisteten Arbeit und danach, wie viel der Arbeitgeber benötigt, um die Notlage zu beseitigen, und wie viel der Arbeitgeber ihm vorzeitig ausbezahlen kann. Bei der Auszahlung von Geldlohn ist im Übrigen noch folgendes zu beachten:
- Lohnzahlung in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder üblich ist
- dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
Bezüglich der Lohnhöhe sind auch einige gesetzliche Vorschriften zu berücksichtigen, welche wir Ihnen im Folgenden schildern werden.
Lohnvereinbarungen im Arbeitsvertrag
Der Lohn kann durch Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag vorgegeben sein – eine Abweichung von den dort festgelegten Lohnbestimmungen ist nur möglich, wenn dies im Vertrag so vorgesehen ist. Möglich sind individuelle Vereinbarungen bezüglich der Lohnzahlung auch nur dann, wenn dadurch keine gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel Lohngleichheit) verletzt werden. Für die Festlegung der Lohnhöhe ist zunächst der Gesamtarbeitsvertrag zu prüfen. Ist das Arbeitsverhältnis einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt, dann sind die entsprechenden Lohntarife massgebend.
Es können auch höhere Löhne vereinbart werden, niedrigere Löhne jedoch nur, wenn es der Gesamtarbeitsvertrag erlaubt. Kommt für ein Arbeitsverhältnis ein Normalarbeitsvertrag zur Anwendung, können die Lohnsätze unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen ebenfalls abgeändert werden. Wenn es im Normalarbeitsvertrag so vorgesehen ist, ist für eine gültige Abrede eine schriftliche Vereinbarung nötig.