Einzelne Massnahmen zur Abmilderung der Kündigungsfolgen
Auch wenn das Obligationenrecht keine Vorgaben für die Inhalte des Sozialplans enthält, so verlangt es doch, dass durch die vereinbarten Massnahmen die Auswirkungen von Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen für die betroffenen Arbeitnehmer abgemildert werden. Anbei stellen wir einige bekannte und häufig eingesetzte Massnahmen zusammen, die in der Praxis angewendet werden:
- Verkürzung oder Verlängerung von Kündigungsfristen oder auch Freistellungen;
- Angepasste Entschädigungszahlungen je nach Situation des Arbeitnehmers (Alter, Dienstalter, familiäre Situation, hierarchische Stellung im Unternehmen.
- Vorbereitung für Umschulungen inklusive der Kontaktaufnahme mit anderen Unternehmen und Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
- Kostenübernahme für Weiterbildungen um Arbeitnehmer eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen.
- Lohnersatzleistungen für Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine neue, aber schlechter entlohnte Tätigkeit aufnimmt oder bei einer Arbeitslosigkeit für eine bestimmte Zeit.
- Unterstützung freiwilliger Austritte Entschädigungszahlungen.
- Bevorzugte Wiedereinstellung bei anderen Unternehmen in der eigenen Unternehmensgruppe.
- Zahlung von sogenannten Überbrückungsrenten bis zum Rentenalters des Arbeitnehmers.
- Übernahme von Reisekosten bei Arbeitnehmern, deren neuer Arbeitsort weiter entfernt ist oder auch die Bereitstellung und Übernahme des Mietzinses einer Wohnung am neuen Arbeitsort.
- Verlängerung der Unfallversicherung um 180 Tage auf Kosten des Arbeitgebers oder auch auch die Prämienzahlung für eine individuelle Lohnausfallversicherung.
Bei einem Sozialplan zur Massenentlassung handelt es sich also um eine Vereinbarung oder auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. Dabei gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit und die verhandelnden Parteien sind bei der Inhaltsgestaltung des Sozialplans frei. Beschränkt werden sie dabei durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach Treu und Glauben zu handeln und dabei die Folgen der Massenentlassung für die Arbeitnehmer abzumildern. Ferner steht den Parteien auch das Recht zu im Falle von Uneinigkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, das dann einen verbindlichen Sozialplan ausarbeiten wird. Zusätzliche Schranken können sich durch Bestimmungen eine Gesamtarbeitsvertrages ergeben, wenn dieser auf die angewendet werden kann.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht bei einem Sozialplan zur Massenentlassung helfen?
Ein Sozialplan bei einer Massenentlassung hat sowohl für Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, sich hierbei von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Dabei kann dieser sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, Gesamtarbeitsverträge auf Anwendbarkeit überprüfen und die verhandelnden Parteien bei den Ausgestaltungen des Sozialplans beraten.
Hierbei kann er Vorschläge für Massnahmen für bestimmte Arbeitnehmergruppen unterbreiten und auch prüfen ob unterschiedliche Maßnahmen für Arbeitnehnergruppen den Grundsatz der Gleichbehandlung genügen. Für den Fall, dass z. B. einzelne Arbeitnehmer mit den für sie vorgesehenen Massnahmen nicht einverstanden sind, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht auch im individuellen Fall die Rechtmässigkeit der Massnahme überprüfen und ggf. nachverhandeln. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht zum Thema Sozialplan bei einer Massenentlassung.