Der grösste Teil der Erfindungen in der Schweiz für die Schutzrechte, meist sogenannte Patentrechte, erteilt werden, stammen von Arbeitnehmern. Wenn nicht arbeitsvertraglich bestimmt, wird dieser Bereich im Obligationenrecht Artikel 332 abgedeckt.
Da die Arbeitnehmererfindung nicht direkt dem Patentrecht unterliegt, muss eine Erfindung in der Folge nicht zwingenderweise schutzfähig sein. Die Vergütung des Arbeitnehmers bei Gelegenheitserfindungen- und Designs ist ein relativ-zwingendes Recht und macht somit eine Abänderung zuungunsten des Arbeitnehmers unwirksam.
Diese Zuordnungsregeln sind dispositiver Natur, das heisst, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich dieses dispositiven Rechts durch Absprache vom Gesetzeswortlaut abweichen.
Nach dem Arbeitsrecht werden die Rechte am Arbeitsergebnis in der Regel dem Arbeitgeber zugeordnet. Gemäss der Fremdspezifikation besteht dabei eine arbeitsvertragliche Herausgabepflicht, die lediglich eine vertragliche und keine dingliche Wirkung besitzt. Jedoch kollidiert diese arbeitsrechtliche Zuweisung mit dem bekannten Schöpferprinzip, wonach der Schöpfer die alleinigen Rechte am immateriellen Gut erwirbt. Eine Erfindung besagt grundsätzlich, dass sie eine technische Regel sein muss, die durch einen Fachmann verwendbar ist. Darüber hinaus muss sie sich vom unternehmensinternen Stand der Technik unterscheiden und dem Arbeitgeber einen ähnlichen Wettbewerbsvorteil gewähren, wie dies eine patentfähige Erfindung auch tun würde.
Die originäre Zuweisen und damit einhergehende Pflicht zur Entschädigung ist auf die Diskrepanz zwischen dem Erfinderprinzip und der Zuweisung an den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen. Daher wird zwischen drei Arten der Arbeitnehmererfindung unterschieden
Als Diensterfindungen gelten Erfindungen des Arbeitnehmers, die er
Eine Arbeitnehmererfindung gilt als Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, wenn sie eine sachliche Verbindung zum Arbeitsverhältnis hat. Das bedeutet, dass ihre Grundlage im Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers liegt. Ob die Arbeitnehmererfindung in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht liegt, ist abhängig von den vertraglichen Abreden sowie den tatsächlichen Umständen, wobei bereits stillschweigende Abreden genügen können. Schon der Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, die zur Verfügung gestellten Mittel oder der Geschäftszweck des Arbeitgebers reichen aus, um vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass auf ein erfinderisches Ergebnis hingearbeitet wird. Entscheidend ist, dass die Diensterfindung zwingend während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beendet worden ist.
Bezüglich Art. 332 OR gehören nach Schweizer Recht die Diensterfindungen, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit, dem Arbeitgeber. Dieser erwirbt die vermögenswerten Recht somit originär. Da die Arbeitnehmererfindung dadurch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt und somit zur Vertragserfüllung zählt, besteht auf Seiten des Arbeitnehmers keine Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den Arbeitgeber. Letzterer trägt überdies das wirtschaftliche Risiko und entlohnt den Arbeitnehmer.
Zu den Gelegenheitserfindungen zählen die Erfindungen, die der Arbeitnehmer ausserhalb seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit macht. Diese dienstliche Tätigkeit gilt als Ausübung einer Arbeitnehmererfindung, wenn sie eine sachliche Verbindung zum Arbeitsverhältnis hat und ihre Grundlage im Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers liegt. Entscheidend ist dabei das Unterscheidungskriterium zur Diensterfindung.
Ohne vorheriger schriftlicher Vereinbarung stehen die vermögenswerten Rechte an einer Gelegenheitserfindung originär beim Erfinder, somit also beim Arbeitnehmer. Mit einer schriftlichen Abrede kann sich der Arbeitgeber die Rechte sichern. In solch einem Fall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich über seine Gelegenheitserfindung informieren. Dieser hat wiederum sechs Monate Zeit, den Erwerb der Erfindung beziehungsweise die Freigabe an den Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Mit dem Erwerb der Erfindung, verpflichtet sich der Arbeitgeber zu einer angemessenen Entschädigung an seinen Arbeitnehmer. Dafür sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Auch bei dem freien Erfindungen gilt, dass diese während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden sein müssen, um als Arbeitnehmererfindung zu gelten. Da sie jedoch nicht unter die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit fällt, ist sie auch nicht Erfüllung der vertraglichen Pflichten und hat somit keinen sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Arbeitstätigkeit. Das Eigentumsrecht liegt dementsprechend beim Arbeitnehmer, wobei in der Schweiz unklar ist, ob der Arbeitnehmer eine Andienungspflicht hat, die sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ableitet, oder ob er diese Art der Erfindung vollkommen frei verwerten darf.
Bietet er die freie Erfindung seinem Arbeitgeber an, muss diese wie bei der Gelegenheitserfindung zu angemessenen Marktbedingungen entschädigt werden. Neben den Erfindungen gelten auch Designs als Arbeitnehmererfindungen. Als Design wird die Gestaltung von Produkten oder von Teilen davon, wie zum Beispiel durch Anordnungen von Linien, Flächen oder Farben verstanden.
Um Streitigkeiten und rechtliche Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der Urheberrechte der Arbeitnehmererfindung und geistiges Eigentum zu umgehen, sollte der Rechtserwerb und eventuelle Entschädigungen an den Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag klar deklariert werden. Unter den Punkten Verpflichtungsvorbehalt, also die obligatorische Übertragungspflicht des Arbeitnehmers, sowie Verfügungsvorbehalt, der automatische Rechtsübergang an den Arbeitgeber bei Eintritt der Voraussetzungen, kann dies im Vorfeld geregelt werden.
Ist im Arbeitsvertrag geklärt welche Rechte dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Erfindungen verschiedenster Art zustehen, sollten auch die vertraglichen Übertragungspflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgehalten werden. Anhand des Konkurrenzverbots hat der Arbeitgeber ein Recht auf die Arbeitnehmererfindung und geistiges Eigentum, falls dieser mit der Bekanntgabe oder Verwertung seiner Schöpfung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abwarten möchte.
Viele Menschen wollen Ihrem Arbeitgeber beweisen, dass man die richtige Person für die Position ist und versuchen kreative Erfindungen zu erzeugen. Doch müssen sie von Beginn an aufpassen, dass Sie Ihr Schöpfungsrecht und geistiges Eigentum nicht im Arbeitsvertrag durch ein Konkurrenzverbot oder eine unbeabsichtigte Abtretung an Ihren Arbeitgeber verlieren. Am besten suchen Sie sich bereits vor der Vertragsunterzeichnung einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Hilfe. Dieser berät Sie zu allen arbeitsrechtlichen Fragen und prüft Ihren individuellen Vertrag.
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