Arten von Erfindung und Designs
Die originäre Zuweisen und damit einhergehende Pflicht zur Entschädigung ist auf die Diskrepanz zwischen dem Erfinderprinzip und der Zuweisung an den Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen. Daher wird zwischen drei Arten der Arbeitnehmererfindung unterschieden
- Diensterfindungen
- Gelegenheitserfindungen
- Freie Erfindungen
Diensterfindungen
Als Diensterfindungen gelten Erfindungen des Arbeitnehmers, die er
- bei Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit und
- in Erfüllung einer vertraglichen Pflichten macht, oder
- an deren Hervorbringung er mitwirkt (Art. 332 Abs. 1 OR).
Eine Arbeitnehmererfindung gilt als Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, wenn sie eine sachliche Verbindung zum Arbeitsverhältnis hat. Das bedeutet, dass ihre Grundlage im Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers liegt. Ob die Arbeitnehmererfindung in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht liegt, ist abhängig von den vertraglichen Abreden sowie den tatsächlichen Umständen, wobei bereits stillschweigende Abreden genügen können. Schon der Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, die zur Verfügung gestellten Mittel oder der Geschäftszweck des Arbeitgebers reichen aus, um vom Arbeitnehmer zu erwarten, dass auf ein erfinderisches Ergebnis hingearbeitet wird. Entscheidend ist, dass die Diensterfindung zwingend während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beendet worden ist.
Bezüglich Art. 332 OR gehören nach Schweizer Recht die Diensterfindungen, unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit, dem Arbeitgeber. Dieser erwirbt die vermögenswerten Recht somit originär. Da die Arbeitnehmererfindung dadurch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt und somit zur Vertragserfüllung zählt, besteht auf Seiten des Arbeitnehmers keine Anspruch auf finanzielle Entschädigung durch den Arbeitgeber. Letzterer trägt überdies das wirtschaftliche Risiko und entlohnt den Arbeitnehmer.
Gelegenheitserfindungen
Zu den Gelegenheitserfindungen zählen die Erfindungen, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit macht. Diese dienstliche Tätigkeit gilt als Ausübung einer Arbeitnehmererfindung, wenn sie eine sachliche Verbindung zum Arbeitsverhältnis hat und ihre Grundlage im Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers liegt. Entscheidend ist dabei das Unterscheidungskriterium zur Diensterfindung.
Ohne vorheriger schriftlicher Vereinbarung stehen die vermögenswerten Rechte an einer Gelegenheitserfindung originär beim Erfinder, somit also beim Arbeitnehmer. Mit einer schriftlichen Abrede kann sich der Arbeitgeber die Rechte sichern. In solch einem Fall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schriftlich über seine Gelegenheitserfindung informieren. Dieser hat wiederum sechs Monate Zeit, den Erwerb der Erfindung beziehungsweise die Freigabe an den Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Mit dem Erwerb der Erfindung, verpflichtet sich der Arbeitgeber zu einer angemessenen Entschädigung an seinen Arbeitnehmer. Dafür sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- der wirtschaftliche Wert der Arbeitnehmererfindung,
- die Mitwirkung des Arbeitgebers,
- die Inanspruchnahme von betrieblichen Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie
- die Aufwendungen des Arbeitnehmers und
- seine Stellung im Betrieb.
Freie Erfindungen
Auch bei dem freien Erfindungen gilt, dass diese während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden sein müssen, um als Arbeitnehmererfindung zu gelten. Da sie jedoch nicht unter die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit fällt, ist sie auch nicht Erfüllung der vertraglichen Pflichten und hat somit keinen sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Arbeitstätigkeit. Das Eigentumsrecht liegt dementsprechend beim Arbeitnehmer, wobei in der Schweiz unklar ist, ob der Arbeitnehmer eine Andienungspflicht hat, die sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ableitet, oder ob er diese Art der Erfindung vollkommen frei verwerten darf.
Bietet er die freie Erfindung seinem Arbeitgeber an, muss diese wie bei der Gelegenheitserfindung zu angemessenen Marktbedingungen entschädigt werden. Neben den Erfindungen gelten auch Designs als Arbeitnehmererfindungen. Als Design wird die Gestaltung von Produkten oder von Teilen davon, wie zum Beispiel durch Anordnungen von Linien, Flächen oder Farben verstanden.