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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz § Definition, Rechtslage & mehr

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat nichts mit einem Flirt oder einem lockeren Arbeitsklima zu tun, sondern ist eine Missachtung der persönlichen Grenze eines Menschen. Diese Art der sozialen Diskriminierung kommt im Berufsleben immer häufiger vor, wobei es in erster Linie in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegt, schon im Vorfeld Massnahmen zur Verhinderung jeglicher Grenzüberschreitungen vorzunehmen. Die Pflichtverletzung kann dementsprechend bis zu einer gerichtlichen Klage führen. Wie dabei die Schweizer Rechtslage aussieht und wie sich ein betroffener Arbeitnehmer wehren kann, erklären wir Ihnen folglich.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtslage der sexuellen Belästigung

Jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von der belästigten Person als unerwünscht empfunden wird, stellt eine sexuelle Belästigung dar. Dieses heikle Thema ist eine besondere Form der Diskriminierung und meint laut Gleichstellungsgesetz Art. 4 damit jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere das Versprechen von Vorteilen, Drohungen, das Auflegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Findet eine Persönlichkeitsverletzung statt, gibt es nach Art. 28ff. ZGB die Möglichkeit dagegen vorzugehen und unter Umständen eine Strafanzeige wegen Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 198 StGB zu erheben. Neben diesen rechtlichen Grundlagen steht vor allem der Arbeitgeber schon vor einem möglichen Fehlverhalten in der Pflicht, seinen Arbeitnehmer vor Belästigungen zu schützen. Das Obligationenrecht Art. 328 sieht den Arbeitgeber in der Fürsorgepflicht, auf die Gesundheit seines Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu gewährleisten. Ausserdem hat dieser ausdrücklich dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern keine weiteren Nachteile entstehen.

Traurige Statistik

Fast jede dritte Frau und jeder zehnte Mann werden im Verlauf Ihres Erwerbslebens am Arbeitsplatz sexuell belästigt.

Soziale Diskriminierung gehört im Arbeitsleben zu den stärksten Belastungsfaktoren und wirkt sich neben der persönlichen Empfindung, auch negativ auf die Zusammenarbeit, die Arbeitszufriedenheit und das Leistungsvermögen aus. Ausschlaggebend dafür ist das subjektive Erleben der betroffenen Person. Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes verbietet explizit die Geschlechterdiskriminierung im Bereich Arbeit.

Formen der sexuellen Belästigung

Die Belästigung kann sich im speziellen während der Arbeit oder bei Betriebsanlässen ereignen. Zudem kann diese von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als auch Kundschaften des Unternehmens ausgehen. Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausübt werden und unterschiedliche Formen annehmen:

  • Sexistische Bemerkungen und Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten oder sexuelle Orientierung
  • Sexuelle Anspielungen oder abwertende Bemerkungen über das Äusserliche
  • Unerwünschte Einladungen mit sexueller Absicht
  • Pornografisches Material, das am Arbeitsplatz gezeigt, aufgehängt oder verteilt wird
  • Unerwünschte Körperkontakte
  • Verfolgen der Zielperson innerhalb oder ausserhalb des Betriebs
  • Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhungen von Nachteilen einhergehen
  • Sexuelle Übergriffe, Nötigungen, Vergewaltigungen

Für die Beurteilung ist weder eine Diskriminierungsabsicht noch der Wille, die betroffene Person mit der Belästigung zu benachteiligen erforderlich. Entscheidend bleibt, dass das Vorgehen gegen den Wille der betroffenen Person beziehungsweise ohne dessen Zustimmung erfolgt. Nach Art. 198 Strafgesetzbuch ist ausserdem zu beachten, dass bereits schwere verbale sexuelle Belästigung strafbar ist.

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Arbeitgeber muss Arbeitnehmer schützen

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung zu schützen. Ergreift der Arbeitgeber keine Vorkehrungen zur Verhinderung, kann der Arbeitnehmer eine Klage einreichen. Die wichtigste Präventionsmassnahme ist eine klare Position, die sich für einen respektvollen Umgang stark macht. Dazu gehört insbesondere ein wertschätzendes Arbeitsklima sowie der Einsatz einer Arbeitsorganisation und Führungskultur, die für eine konstruktive Zusammenarbeit sorgt. Jeder Arbeitnehmer sollte obendrein wissen, an wen man sich bei allfälligen Vorfällen wenden kann.

Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung, hat der betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung vom Arbeitgeber . Dies gilt bereits auch für die Unterlassung, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass dieser Massnahmen zur Verhinderung von Belästigungen jeglicher Hinsicht vorgenommen hat. Um der Pflicht nachzukommen, ist es empfehlenswert, Merkblätter und Weisungen über nicht tolerierbares Verhalten kundzutun. Diese sollten folgende Punkte beinhalten:

  • Grundsatzerklärung: Der Arbeitgeber bezieht klar Position und informiert, dass sexuelle Belästigung in diesem Betrieb nicht geduldet wird.
  • Definition: Abstrakte Begriffe mit Beispielen konkretisieren.
  • Unterstützung für Betroffene anbieten: Arbeitgeber sollten den Mitarbeitenden aufzeigen, an wen sie sich in einem konkreten Fall wenden können und dass sie weder Konsequenzen noch einen Arbeitsplatzverlust zu befürchten haben.
  • Sanktionen: Es sollte festgehalten werden, dass belästigende Personen mit Sanktionen zu rechnen haben.

Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber sodann verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Ausserdem hat er die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.

Was kann ein Arbeitnehmer im Falle einer Belästigung tun?

Tritt der Fall einer Belästigung ein, ist es für die betroffene Person oftmals schwierig die Situation richtig einzuschätzen. Viele Arbeitnehmer haben Angst vor den Konsequenzen und dem Verlust des Arbeitsplatzes. Im ersten Schritt ist es gut, alles schriftlich festzuhalten, was mit der Belästigung zu tun hat. Jede Notiz kann im Nachhinein einen wichtigen Beweis darstellen und dokumentiert den Leidensweg. Eine direkte Konfrontation mit dem Belästiger kann zusätzlich ein entscheidendes Mittel sein. Sollten Sie sich das als Arbeitnehmer nicht zutrauen oder dies auch keine Verbesserung der Lage mitsichbringen, wenden Sie sich an eine vertrauenswürdige Ansprechperson. Achtung dabei bei Personen in Führungspositionen. Diese sind dazu verpflichtet, solche Vorfälle zu melden.

Natürlich können betroffene Personen von sexueller Belästigung auch gesetzlich dagegen vorgehen und dahingehend sowohl ein Strafrechtliches- als auch ein Gleichstellungsverfahren in die Wege leiten. Meist wird der Fall zunächst vor die Schlichtungsstelle gebracht, wobei sich die betroffene Person nicht sofort einer polizeilichen Befragung unterziehen muss. Strafverfahren laufen auch heute oft parallel zum Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz ab, welches jedoch nicht die belästigenden Personen direkt belangt, sondern den Arbeitgeber auf dessen Verantwortung behaftet.

Für die Beurteilung eines Verhaltens gilt:

Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.

Rechtliche Schritte einleiten

Sexuelle Belästigung ist nach dem Strafgesetzbuch ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine Antragsfrist von drei Monaten nach der Tat gilt, die nicht verpasst werden darf. Darüber hinaus muss die Belästigung im strengen Sinn bewiesen sein, da im Zweifelsfall, auch bei hoher Wahrscheinlichkeit, dass die sexuelle Belästigung stattgefunden hat, das Prinzip „im Zweifel für die beschuldigte Person“ gilt. Gerade sexuelle Belästigung ist schwierig in diesem strengen Sinn zu beweisen, da sie typischerweise nicht unter den Augen von möglichen Zeugen stattfindet.

So kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen!

Kommt es am Arbeitsplatz zu gravierenden Vorfällen, die vielleicht sogar über einen längeren Zeitraum immer wieder passieren, kann dies bei der betroffenen Person zu erheblich negativen physischen sowie psychischen Folgen führen. Arbeitgeber stehen dabei besonders in der Pflicht, Präventivvorkehrungen zu treffen und sensibel mit dem Thema umzugehen. Betroffene Arbeitnehmer wissen oftmals nicht, wie Sie sich in dieser Situation verhalten sollen oder haben Angst um Ihren Arbeitsplatz und wollen zudem keine schlechte Stimmung am Arbeitsplatz erzeugen.

Sollten Sie davon betroffen sein und Ihre Rechte diesbezüglich nicht kennen oder rechtliche Schritte einleiten wollen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Ein erfahrener Rechtsberater kann sie effektiv unterstützen und zeigt Ihnen auf, welche Rechtsprechung Sie erzielen können. Zusätzlich kann er Sie strafrechtlich Vertreten und Ihnen helfen, wenn Sie aufgrund der Umstände den Arbeitsplatz wechseln wollen.

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Fragen zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

FAQ: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Darunter wird jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug bezeichnet, das von der belästigten Person als unerwünscht empfunden wird. Das Gleichstellungsgesetz Art. 4 versteht sexuelle Belästigung als jedes störendes Verhalten sexueller Natur oder aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Der Arbeitgeber übernimmt generell eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer und ist für dessen Wohlergehen am Arbeitsplatz zuständig. Hierfür muss er auch Präventivmassnahmen vornehmen. Bei Unterlassung oder Verletzung der Fürsorgepflicht drohen dem Arbeitgeber gesetzliche Sanktionen.
Alle Handlungen und Äusserungen, die Ihre persönliche Grenze überschreiten, sollten schriftlich festhalten werden. Zusätzlich sollten Sie sich an eine Ansprechperson, Vorgesetzten oder eine Schlichtungsstelle wenden. Ergänzend kann gesetzlich gegen die belästigende Person sowie gegen den Arbeitgeber wegen Unterlassung oder Verletzung der Fürsorgepflicht vorgegangen werden.
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Ein Beitrag unserer juristischen Redaktion

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