Leistungsklage § Rechtslage, Definition, Ablauf & Kosten
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- Mit einer Leistungsklage soll eine Person zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet werden.
- Diese Klageart eignet sich unter anderem, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie zum Beispiel fällige Lohnansprüche bei einem Lohnzahlungsverzug einzufordern.
- Bis zu einem Streitwert von 30.000 Franken ist das Schlichtungsverfahren kostenlos.
Rechtslage der Leistungsklage im Arbeitsrecht
In Zivilprozessen unterscheidet man im Allgemeinen zwischen drei Klagearten, wobei die Leistungsklage am häufigsten vorkommt. Diese ist in Artikel 84 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) definiert. Demnach zielt die Klage darauf ab, die beklagte Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden zu verpflichten. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages handeln. Gemäss Artikel 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) hat dem Verfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen.
Diese hat laut Artikel 201 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Aufgabe, die Parteien in einer formlosen Verhandlung auszusöhnen. Nur wenn dieses erfolglos verläuft, kann die Klage auf Leistungserbringung erfolgen.
Definition & Ziele der Leistungsklage
Möchte man eine bestimmte Leistung einfordern, so ist dies mittels einer Leistungsklage (oftmals auch Erfüllungsklage genannt) möglich. Damit kann erreicht werden, dass eine Person vom Gericht dazu verpflichtet wird, etwas bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Diese Forderung sollte freilich gerechtfertigt sein und es sollte auch klar formuliert werden, was das Ziel der Klage ist. In arbeitsrechtlichen Belangen spielen Leistungsklagen zum Beispiel eine Rolle, wenn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie etwa Lohnansprüche im Fall eines Lohnzahlungsverzugs durchgesetzt werden sollen. Jedoch müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine derartige Klage möglich ist. Um beim Beispiel der Lohnansprüche zu bleiben, können diese nur dann eingeklagt werden, wenn die Ansprüche bereits fällig sind. Ausserdem sollte – wenn möglich – eine genaue Summe genannt werden, die eingeklagt werden soll.
Ist es Ihnen zu Beginn des Verfahrens noch nicht möglich, eine genaue Geldsumme festzulegen, können Sie ausnahmsweise auch eine sogenannte unbezifferte Forderungsklage einreichen. Es ist dann lediglich eine Mindestsumme anzugeben. Sobald Sie dazu in der Lage sind, ist die genaue Geldsumme festzusetzen.
Leistungsklagen begegnet man im Arbeitsrecht jedoch nicht nur in Zusammenhang mit finanziellen Ansprüchen wie Lohnforderungen oder Abfindungszahlungen. So können zum Beispiel auch Arbeitszeugnisse mittels Leistungsklage (Erfüllungsklage) eingefordert werden. Auch bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sind Leistungsklagen eine Möglichkeit, eine Änderung der Situation herbeizuführen. Doch auch Arbeitgeber können auf diese Möglichkeit zurückgreifen, wenn ein Arbeitnehmer seine Pflicht zur Arbeitnehmertreue verletzt (insbesondere bei Umgehung des Konkurrenzverbots, der Pflicht der Geheimhaltung, Rechenschaftspflicht oder Herausgabepflicht).
Einer Klage sollten jedoch – wenn dies anhand der konkreten Umstände geboten scheint – ausreichende Versuche vorausgehen, die Ansprüche auf anderem Wege geltend zu machen. Handelt es sich beispielsweise um einen noch nicht beglichenen Lohnanspruch, sollten Sie sich zunächst an Ihren Arbeitgeber wenden und ihn auf die offene Forderung aufmerksam machen – und zwar mittels eingeschriebenem Brief, damit Sie dies auch nachweisen können. In dem Brief sollten Sie auch eine Frist festsetzen und ankündigen, dass Sie gerichtlich vorgehen werden, wenn die Zahlung weiterhin ausbleibt. Ist die Frist verstrichen und Sie haben Ihren Lohn immer noch nicht erhalten, können Sie gerichtliche Schritte einleiten. Neben einer Leistungsklage wäre in dem Fall auch ein Betreibungsverfahren möglich.
Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis (Lohnzahlungen, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen etc.) gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren für Arbeitnehmer. Ansprüche der Arbeitgeber verjähren hingegen erst nach 10 Jahren.
Ablauf der Erfüllungsklage
In der Schweiz hat einer Klage in den meisten Fällen ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen – so auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Ein Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, können Sie im Anschluss an das Schlichtungsverfahren die Leistungsklage einreichen. Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, ist ein entsprechendes Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsbehörde zu stellen.
In dem Schlichtungsgesuch sind die betreffenden Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu nennen. Daraufhin findet die Schlichtungsverhandlung statt, bei welcher beide Parteien persönlich anwesend sein müssen, eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist möglich. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung in der Form, dass die beklagte Partei den Anspruch anerkennt, die klagende Partei die Klage zurückzieht oder beide Parteien einen Vergleich abschliessen, gilt das Schlichtungsverfahren als beendet.
Konnten die Parteien keine Einigung erzielen, wird eine Klagebewilligung erteilt. Die klagende Partei hat dann 3 Monate lang Zeit, die Leistungsklage bei Gericht einzureichen. Bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Franken kann die Schlichtungsbehörde auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser nicht innert 20 Tagen abgelehnt, dann gilt dieser Entscheid als rechtskräftig. Ansonsten wird die Klagebewilligung erteilt. Sobald die Klage bewilligt wurde, können Sie die Leistungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Haben Sie die Klagebewilligung erhalten, ist die Klage innert 3 Monaten einzureichen.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden im vereinfachten Verfahren behandelt, Sie können die Klage wahlweise schriftlich oder mündlich einreichen. Wie im Schlichtungsgesuch sind hier ebenfalls die Parteien, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu nennen, wenn nötig auch der Streitwert. Zusätzlich ist die Klagebewilligung beizufügen. Nachdem das Gericht überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Prozess erfüllt sind, erhält die beklagte Partei die Klageschrift und es kommt zur Ladung der Parteien zur Verhandlung. Der Ablauf des Verfahrens kann variieren, wenn die Klageschrift eine Begründung enthält. In dem Fall kann das Gericht einen Schriftwechsel anordnen oder eine Instruktionsverhandlung durchführen, bevor es zur Hauptverhandlung kommt. Diese wird – so dies möglich ist – an einem einzigen Termin abgehalten.
Kosten der Klage
Das Schlichtungsverfahren ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30.000 Franken kostenlos. War das Schlichtungsverfahren erfolglos und kommt es daher anschliessend zu einem Gerichtsverfahren, ist von der klagenden Partei ein Kostenvorschuss zu leisten, wobei die Höhe der Gerichtskosten vom Streitwert abhängt und die Kosten von Kanton zu Kanton variieren können. Möchten Sie einen Lohnanspruch einklagen, richten sich die Gerichtskosten also nach der Höhe des einzuklagenden Lohns. Wird mit der Erfüllungsklage keine Geldforderung bezweckt, dann legt das Gericht den Streitwert fest.
Für die Festsetzung des Streitwerts wird in der Regel der Bruttolohn herangezogen, und zwar unabhängig davon, ob der Brutto- oder Nettolohn eingeklagt wird.
Können Sie sich die Kosten für ein Verfahren nicht leisten, dann können Sie unter Umständen unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen. Ausserdem müssen Sie die Kosten nur dann selbst tragen, wenn das Verfahren für Sie negativ ausgeht. Entscheidet das Gericht zu Ihren Gunsten, muss die Gegenpartei die Verfahrenskosten bezahlen. Im Rahmen der Parteientschädigung werden auch die Kosten für den Anwalt für Arbeitsrecht von der unterliegenden Partei beglichen. Das Stundenhonorar eines Anwalts für Arbeitsrecht beträgt etwa 250 Franken pro Stunde oder mehr, ein Rechtsanwalt ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht bei der Leistungsklage helfen?
Möchten Sie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend machen, ist die Leistungsklage ein möglicher Weg dorthin. Eine Klage sollte jedoch erst dann eingebracht werden, wenn Sie bereits andere Schritte unternommen haben, diese aber gescheitert sind. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts können Sie herausfinden, welche Möglichkeiten sich in Ihrem Fall anbieten und wie Sie vorgehen sollten, um eine aussergerichtliche Lösung herbeizuführen. Er kann Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite stehen, zum Beispiel indem er als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftritt. Oftmals kann schon alleine die Tatsache, von einem Rechtsexperten vertreten zu werden, ein Entgegenkommen der Gegenpartei bewirken.
Ist dies nicht der Fall, so bleibt nur noch der Rechtsweg. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie dabei unterstützen, das Verfahren vorzubereiten und wird Sie vor Gericht vertreten. Sie können seine Hilfe nicht nur für das Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sondern ihn auch damit beauftragen, eine Leistungsklage für Sie einzureichen und vor Gericht für Sie einzustehen. Bieten sich Alternativen zur Leistungsklage an, unterrichtet er Sie bezüglich der jeweiligen Vor- und Nachteile.
FAQ: Leistungsklage
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