Ablauf der Klage auf Leistungen im Insolvenzverfahren
Bei ausstehenden Lohnansprüchen empfiehlt es sich, nicht lange zu warten. Als Arbeitnehmer sollten Sie aktiv werden und sich vor der Konkurseröffnung zunächst direkt an Ihren Arbeitgeber wenden. Wie oben bereits erwähnt wurde, ist dem Arbeitgeber zunächst eine Mahnung zuzustellen. Erst dann, wenn Ihnen der ausstehende Lohn nach Ablauf der Frist nicht ausgezahlt wurde, ist eine Leistungsklage in die Wege zu leiten. Stellen Sie hierfür ein Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsstelle.
Anschliessend kommt es zu einer Schlichtungsverhandlung, bei welcher beide Parteien persönlich anwesend sein müssen. In der Verhandlung wird versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Ist dies nicht möglich, wird Ihnen eine Klagebewilligung erteilt. Sie haben die Leistungsklage bei Insolvenzverfahren anschliessend – entweder schriftlich oder mündlich – innert 3 Monaten beim zuständigen Gericht einzureichen. Wenn Sie im Verfahren obsiegen, wird das Urteil nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt.
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der Konkurseröffnung sind Ihre ausstehenden Lohnforderungen innert 30 Tagen beim Konkursamt anzumelden. Lohnansprüche werden privilegiert behandelt und haben Vorrang gegenüber anderen Forderungen. Das betrifft jedoch lediglich Forderungen, die höchstens sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.Denken Sie auch daran, rechtzeitig um Insolvenzentschädigung zu ersuchen. Löhne, die nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden wären, können unter Umständen durch die Arbeitslosenentschädigung gedeckt werden.