Kompensation
Wie auch bei der Überstundenarbeit, kann die Überzeit ursprünglich oder auch nachträglich mit einem Freizeitausgleich, einer sogenannten Kompensation vereinbart werden. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auszurichten. Für Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Detailhandels allerdings nur für die Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Zudem gilt auch die Regelung, dass die Überzeitarbeit im Einverständnis mit jedem einzelnen Arbeitnehmer auch mit einem Freizeit ausgeglichen werden kann.
Überzeitentschädigung
Wie bereits erwähnt, ist die Überzeitarbeit vom Arbeitgeber mit einem zwingenden Lohnzuschlag von wenigstens 25% zu entschädigen. Bestimmte Gruppe, die weniger als 60 Überzeitstunden im Jahr leisten, haben dabei keinen Anspruch auf Lohnzuschlag. Wurde einvernehmlich ein Freizeitausgleich für die Überzeit vereinbart, hat die Kompensation innerhalb von 14 Wochen zu erfolgen. Vertraglich ist dabei eine Verlängerung der Kompensationsfrist auf eine Höchstdauer von 12 Monaten möglich.
So kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Sie unterstützen!
Das Zusammenwirken der Überzeit Regelung gemäß ArG sowie die Überstunden Regelung laut OR sorgt in der Praxis oft für Verwirrung. In solchen Fällen und etwaigen Fragen über Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag bei Überzeit, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht um Rat fragen. Wird die Höchstarbeitszeit überschritten greift in der Regel das Arbeitsgesetz und die Überzeit ist samt Zuschlag zu entschädigen. Haben Sie diesbezüglich Probleme mit Ihrem Arbeitgeber, weil dieser Ihnen den Ausgleich verweigert, hilft Ihnen ein kompetenter Rechtsberater für Arbeitsrecht und leitet entsprechende rechtliche Maßnahmen ein.