Wenn Sie juristisch vorgehen möchten und Unterstützung benötigen, können Sie sich diesbezügliche Auskünfte bei einer Beratungsstelle einholen oder sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu den verschiedenen Optionen.
Klage gegen den Betrieb
Wenn der Arbeitgeber keine Massnahmen getroffen hat, um Sie vor sexueller Belästigung zu schützen, können Sie auch eine Entschädigung zugesprochen bekommen – und zwar dann, wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, die der Verhinderung sexueller Belästigung dienen. Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigungssumme wird der Durchschnittslohn in der Schweiz herangezogen, zudem wird die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände festgesetzt. Die Entschädigung kann bis zu sechs Schweizer Durchschnittslöhne betragen. Des Weiteren können Sie auch eine Klage auf Feststellung Unterlassung und Beseitigung der sexuellen Belästigung einreichen, um eine Änderung der Situation herbeizuführen. Ausserdem kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung geltend gemacht werden.
Strafantrag oder Klage gegen die belästigende Person
Sexuelle Belästigung gilt als Antragsdelikt. Das heisst: Wenn Sie rechtliche Schritte gegen die Sie belästigende Person einleiten möchten, dann ist ein Strafantrag bei der Polizei einzureichen. Hierfür ist eine Antragsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Beachten Sie jedoch, dass sich dieser Weg nur dann eignet, wenn erhebliche Übergriffe stattgefunden haben. Dabei kann es sich um eine sexuelle Handlung handeln, doch auch eine grobe sexuelle Belästigung durch Worte ist laut Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Busse oder Gefängnisstrafe zu bestrafen.
Um einen Strafantrag zu stellen, sollten Sie zudem aussagekräftige Beweise zur Hand haben. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Person, die Sie belästigt hat, eine Ehrverletzungsklage gegen Sie einreicht. Ausserdem können Sie unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz und Genugtuung geltend machen. Liegt keine strafbare Handlung vor, können Sie auch gegenüber der Sie belästigenden Person Klage auf Feststellung und Unterlassung einreichen.
Fazit: Diese Optionen können Sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ergreifen
Wenn Sie von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen sind, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig aktiv zu werden. Machen Sie der Sie belästigenden Person klar, dass Sie dieses Verhalten nicht akzeptieren. Vielleicht hilft es Ihnen auch, wenn Sie sich mit Kollegen austauschen – eventuell sind Sie mit Ihren Erlebnissen nicht alleine und können gemeinsam dagegen vorgehen. Wenn Sie nicht möchten, dass andere Mitarbeiter davon erfahren, können Sie sich auch eine der vielen Beratungsstellen wenden. Es gibt auch in manchen Betrieben Stellen, an welche Sie sich in einer solchen Situation wenden können.
Denken Sie auch daran, Ihre Erlebnisse zu dokumentieren, damit Sie im Falle einer Anzeige oder eines Verfahrens die erforderlichen Beweismittel zur Hand haben. Möchten Sie, dass sich die Situation möglichst rasch ändert, können Sie sich auch an einen Vorgesetzten oder Ihren Arbeitgeber wenden – dieser ist verpflichtet, Massnahmen zu Ihrem Wohle zu treffen. Kommt Ihr Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie die Arbeit aussetzen, fristlos kündigen oder ihn rechtlich belangen. Diese Möglichkeit besteht auch gegenüber der Person, von der Sie belästigt wurden. Bei schweren Formen von sexueller Belästigung sollten Sie sich an die Polizei wenden und einen Strafantrag stellen.