Angesichts des neuartigen Coronavirus und den diesbezüglich von den Schweizer Behörden getroffenen Massnahmen, sind viele Unternehmen gezwungen, auf reduzierte Arbeitszeiten in Form von Kurzarbeit umzusteigen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation können die Auswirkungen durch diese Massnahme zumindest teilweise abgefedert werden. Um die daraus resultierenden Einbussen einzudämmen, können Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Welche Voraussetzungen dafür beachtet werden müssen und ob Arbeitnehmer davon profitieren, beantworten wir Ihnen nachfolgend.
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduzierung oder die vollständige Einstellung der Arbeit von einem Unternehmen oder in einem Betrieb bezeichnet, meist wirtschaftlich bedingt. Während der Kurzarbeit wird das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten, kann aber auch für Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind, gelten.
Die gesetzliche Grundlage zur Kurzarbeitsentschädigung basiert auf dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Dieses deckt einen Teil der Lohnkosten zugunsten der Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, über einen gewissen Zeitraum ab.
Damit soll verhindert werden, dass infolge von kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden müssen. Darüber hinaus bezweckt die Kurzarbeit den Ausgleich vorübergehender Beschäftigungseinbrüche, die Vermeidung von Personalfluktuationskosten, die Vermeidung des Verlust von betrieblichen Know-How sowie die Erhaltung der Arbeitsplätze. Die vorübergehende Einführung sichert zudem den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer und vermeidet Beitragslücken mit Blick auf die berufliche Versorgung.
Wenn sich die kumulierte Arbeitszeit aller Beschäftigten eines Unternehmens durch eine nicht durch den Arbeitgeber selbst verschuldete wirtschaftliche Notlage um mehr als 10% reduziert, spricht man von Kurzarbeit.
SECO, das Schweizer Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik, erachtet das Auftreten des Coronavirus und dessen Auswirkungen als unerwartetes Betriebsrisiko und bestätigt, dass in diesem Zusammenhang die Kurzarbeit möglich ist. Für die endgültige Entscheidung hat der Arbeitgeber eine Ankündigungsfrist der Kurzarbeit einzuhalten und muss zudem das Einverständnis des Arbeitnehmers über die einhergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit als auch des Lohns einholen. Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall das Recht, die Kurzarbeit abzulehnen, geht damit allenfalls aber ein erhöhtes Kündigungsrisiko ein. Während der Dauer der Kurzarbeit deckt die Arbeitslosenversicherung einen Teil des Lohnausfalls, der sogenannten Kurzarbeitsentschädigung.
Für die Kurzarbeitsentschädigung übernimmt die Schweizer Arbeitslosenkasse 80% des ausgefallenen Lohns, unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden können. Der Lohn wird bei Bewilligung direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt, damit dieser die Löhne vertragspflichtig weiter entrichten kann. Für den Arbeitnehmer verringert sich dabei sowohl das Gehalt als auch die geleisteten Arbeitsstunden. Der Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer besteht, wenn:
Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen zurückzuführen ist und als praktisch unvermeidbar gilt. Darüber hinaus muss er zumindest ein Zehntel der Arbeitsstunden ausmachen, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.
Während der Kurzarbeit darf der Arbeitnehmer Ferien beziehen. Diese müssen jedoch zu 100% vom Arbeitgeber entlohnt werden. Ferien, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft dürfen gesetzlich gesehen nicht abgerechnet werden. Die Entschädigungen werden durch die entsprechenden Sozialversicherungszweige ausbezahlt beziehungsweise müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden.
Bei Kurzarbeit fahren Unternehmen den laufenden Betrieb herunter und reduzieren die Arbeits- und Produktionszeiten, wodurch Arbeitnehmer weniger Gehalt erhalten. Um die Einbussen auszugleichen und die Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, hat der Arbeitnehmer einigen Verpflichtungen nachzugehen:
Die Einführung der Kurzarbeit soll Beschäftigungseinbrüche für einen vorübergehenden Zeitraum ausgleichen und bestehende Arbeitsplätze erhalten. Mit der Option der Entschädigung bietet die Arbeitslosenversicherung den Arbeitgebern eine Alternative zu drohenden Entlassungen durch die wirtschaftlichen Einbussen. Gravierende Vorteile für die Arbeitnehmer sind zumal die Vermeidung von Arbeitslosigkeit, die Bewahrung des umfassenden sozialen Schutzes innerhalb eines Arbeitsverhältnisses plus der Vermeidung von Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge. Alle Arbeitnehmer haben allerdings das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Lohn auszuzahlen. Dafür besteht allenfalls ein erhöhtes Risiko die Kündigung des Arbeitsvertrags zu erhalten.
Grundsätzlich hat die Kurzarbeit keinen Einfluss auf das in der Schweiz geltenden Prinzip der Kündigungsfreiheit nach Art. 335 Abs. 1 OR. Somit können beide Parteien auch während der Kurzarbeit eine ordentliche Kündigung veranlassen. Durch die Beendigung entfällt der Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer der Kündigungsfrist. Wird einem Arbeitnehmer, welcher der Kurzarbeit nicht zugestimmt hat und seinen vollen Lohn laut vertraglichen Vergütungsvereinbarungen fordert gekündigt, stellt sich indem die Frage, ob diese Kündigung missbräuchlich ist.
Muss ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen auf die Möglichkeit der Kurzarbeit zurückgreifen, bangen viele Arbeitnehmer um Ihre Arbeit und die Sicherung Ihrer Existenz. Auch wenn der Arbeitgeber die Entschädigung beantragen kann, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, mit dieser Lösung einverstanden zu sein. Bevor Sie dem Modell der reduzierten Arbeitszeit einwilligen, empfiehlt es sich, Rat zu diesem Thema bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen. Dieser kann Ihnen hierzu alle notwendigen Informationen bieten sowie mögliche Vor- und Nachteile für Sie abwiegen. Spätestens jedoch, wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund Ihrer Ablehnung zur Kurzarbeit gekündigt hat, sollten Sie zusammen mit einem erfahrenen Arbeitsrechtsberater dagegen vorgehen.
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