Wie verhält es sich im Falle einer fristlosen Kündigung?
Auch wenn Sie fristlos gekündigt wurden, kann Einsprache gegen die fristlose Kündigung erhoben und Entschädigung in der Höhe von bis zu 6 Monatslöhnen beansprucht werden. Eine fristlose Kündigung ist nämlich unzulässig, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die diese rechtfertigen würden. Zusätzlich zur Entschädigung kann auch ein Anspruch auf den Lohn, der dem Arbeitnehmer bei Einhaltung der Kündigungsfrist noch zugekommen wäre, geltend gemacht werden. Eine fristlose Kündigung kann zudem auch missbräuchlich sein, wenn zusätzlich zur Unrechtmässigkeit der fristlosen Entlassung auch die im ersten Abschnitt dieses Artikels behandelten Voraussetzungen erfüllt sind.
Sind Sie der Ansicht, dass Sie zu Unrecht fristlos entlassen wurden, sollten Sie umgehend Einsprache gegen die fristlose Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber erheben und ihm schriftlich mitteilen, dass Sie die Kündigung als ungerechtfertigt ansehen. In dem Schreiben können Sie dem Arbeitgeber ebenfalls anbieten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Anders als bei einer missbräuchlichen Kündigung ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich, um Ansprüche auf Entschädigung und Ersatz des Lohnes geltend zu machen.
Die Höhe der Entschädigung wird sowohl bei einer fristlosen als auch bei einer missbräuchlichen Kündigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Das Gericht wird sich also eingehend mit Ihrem Fall befassen und die Entschädigungssumme den Gesamtumständen entsprechend ansetzen. Dabei können sich diverse Faktoren – unter anderem auch eine Missbräuchlichkeit der Kündigung – auf die Höhe der Entschädigung auswirken. Auch wenn beide Tatbestände vorliegen sollten und die Kündigung sowohl missbräuchlich als auch fristlos erfolgt ist, ist jedoch kein doppelter Entschädigungsanspruch geltend zu machen, sondern lediglich der für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das heisst: Die maximale Entschädigungshöhe bleibt unverändert und beträgt auch für eine missbräuchliche fristlose Entlassung maximal 6 Monatslöhne.