Klage wegen missbräuchlicher Kündigung – Voraussetzungen, Ablauf & Kosten
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Fälle von missbräuchlicher Kündigung landen nicht selten vor Gericht. Missbräuchlichkeit kann sowohl bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers vorliegen, wenn auch erstere Fälle überwiegen. Wurde Ihnen missbräuchlich gekündigt, besteht die Chance, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird – gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Stattdessen können Sie aber gegen die Kündigung klagen und Entschädigung einfordern. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie Klage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen wollen, was dabei zu beachten ist und welche Kosten zu erwarten sind.
- Um Klage wegen missbräuchlicher Kündigung einzuleiten, ist in der Regel im ersten Schritt Einsprache beim Arbeitgeber zu erheben.
- Die Frist für die Einsprache endet mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist. Bis dahin muss sie beim Arbeitgeber eingegangen sein.
- Die Klagefrist beträgt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses 180 Tage. Bei Fällen nach Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes ist die Klage noch innert der Kündigungsfrist einzureichen.
- Verpassen Sie die Fristen, gilt Ihr Anspruch auf Entschädigung als verwirkt. Sie können dann nur eine Feststellungsklage einreichen.
Rechtslage zur Klage wegen missbräuchlicher Kündigung
Artikel 336 des Obligationenrechts (OR) nennt einige Situationen, in welchen eine Kündigung missbräuchlich ist. Unter anderem spricht man von einer missbräuchlichen Kündigung, wenn diese lediglich deshalb erfolgt, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln oder jemandem aufgrund einer persönlichen Eigenschaft, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, gekündigt wird.
Laut Artikel 336a des Obligationenrechts (OR) kann derjenige, welcher missbräuchlich gekündigt wurde, Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
Das Gericht legt die Höhe der Entschädigung den Umständen des Einzelfalls entsprechend fest, wobei die Entschädigung maximal 6 Monatslöhne betragen darf. Um Entschädigung geltend zu machen, ist gemäss Artikel 336b des Obligationenrechts (OR) in schriftlicher Form und fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung zu erheben. Die Einsprache muss vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingelangt sein und zielt auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab. Wird dies abgelehnt, kann innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage wegen missbräuchlicher Kündigung eingereicht werden, um den Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten.
Voraussetzungen für die Klage
Zuallererst sollte geprüft werden, ob die Kündigung als missbräuchlich einzustufen ist und überhaupt eine Klage gegen die Kündigung geboten ist. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Situationen, wie sich eine solche zeigen kann, ist es nicht immer einfach zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine missbräuchliche Kündigung handelt. Im folgenden Abschnitt werden wir Ihnen daher kurz näherbringen, was unter einer missbräuchlichen Kündigung zu verstehen ist.
Liegt Missbräuchlichkeit im Falle einer Kündigung vor, können Sie gegen die Kündigung klagen und Entschädigung geltend machen. Für eine erfolgreiche Klage sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden. Doch sehen wir uns zunächst an, in welchen Fällen überhaupt von einer missbräuchlichen Kündigung gesprochen werden kann.
Wann ist eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung möglich?
Bevor Sie gegen die Kündigung klagen, ist auf jeden Fall form- und fristgerecht Einsprache beim Arbeitgeber zu erheben. Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss vor Ende der Kündigungsfrist bei Ihrem Arbeitgeber eingelangt sein. Versenden Sie die Einsprache am besten mittels eingeschriebenem Brief und planen Sie ausreichend Zeit für die Zustellung ein. In dem Schreiben teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass Sie die Kündigung als missbräuchlich ansehen, und bieten an, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt wurde, können Sie gegen die Kündigung klagen und Entschädigung beanspruchen. Auch die Klage muss rechtzeitig, und zwar innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eingebracht werden. Möchten Sie Klage wegen einer missbräuchlichen Kündigung einreichen, setzt dies also zusammengefasst folgendes voraus:
- Kündigung ist missbräuchlich
- schriftliche Einsprache an Arbeitgeber vor Ende der Kündigungsfrist
- Möglichkeit der Klage bei nicht Fortführung des Arbeitsverhältnisses
- Klage muss binnen 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden
Ablauf einer Klage wegen missbräuchlicher Kündigung
Wurde Ihnen missbräuchlich gekündigt, gilt es, baldigst dagegen vorzugehen. Es sind nämlich die hierfür vorgesehen Fristen einzuhalten – ansonsten verfällt Ihr Anspruch auf Entschädigung. Neben der Frist für die Klage ist auch die Frist für die Einsprache einzuhalten. Sollten Sie die Fristen verpasst haben, dann besteht nur noch die Möglichkeit, die Kündigung auf anderem Wege vor Gericht zu behandeln. Dies ist mit Hilfe einer Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit der Kündigung möglich.
Einsprache gegen die Kündigung erheben
Wie bereits erwähnt wurde, geht der eigentlichen Klage zunächst eine gültige Einsprache beim Arbeitgeber voraus. Diese zielt darauf ab, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Hierfür ist ein Schreiben aufzusetzen, in welchem Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie Einsprache erheben, weil Sie die Kündigung als missbräuchlich ansehen und dass Sie bereit sind, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Lassen Sie Ihrem Arbeitgeber das Schreiben am besten in Form eines eingeschriebenen Briefs zukommen und stellen Sie dabei unbedingt sicher, dass Ihr Arbeitgeber diesen noch vor Ende der Kündigungsfrist erhält. Trifft der Brief erst nach Ablauf der Frist bei Ihrem Arbeitgeber ein, gilt Ihr Anspruch auf Entschädigung als verwirkt.
Ohne gültige Einsprache wird unwiderlegbar angenommen, dass Sie der Kündigung zugestimmt haben - eine Entschädigung kann somit nicht mehr beansprucht werden. Sie sollten daher in jedem Fall Einsprache erheben – und zwar auch dann, wenn Sie sich sicher sind, dass Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohnehin nicht fortführen möchte. Eine Ausnahme besteht für Entlassungen in Zusammenhang mit Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes (GlG): Hier ist keine Einsprache nötig, stattdessen muss die Klage vor Ablauf der Kündigungsfrist eingebracht werden.
Klage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen
Nach erfolgter Einsprache bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder Ihr Arbeitgeber stimmt einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu oder nicht. Wenn nicht, dann sollten Sie rechtzeitig Klage gegen die Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Klage hat innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Wie auch bei der Einsprache muss die Klage dem Gericht zu Ende der Frist bereits vorliegen. Das Gericht wird sich sodann Ihrem Fall annehmen und eine angemessene Entschädigungssumme festlegen, wobei diese maximal 6 Monatslöhne beträgt. In den meisten Fällen werden Entschädigungen in der Höhe von bis zu 3 Monatslöhnen zugesprochen.
Um Entschädigung geltend zu machen, müssen Sie vor Gericht nachweisen, dass die Kündigung missbräuchlich war. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, Ihnen eine schriftliche Begründung für die Kündigung zukommen zu lassen. Diese dient als Grundlage für eine allfällige Klage wegen missbräuchlicher Kündigung. Die Begründung können Sie zum Beispiel gleich zusammen mit der Einsprache anfordern. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen die Begründung zukommen zu lassen.
Kosten einer Kündigungsklage
In der Schweiz sind arbeitsrechtliche Verfahren generell kostenlos, wenn der Streitwert 30.000 Franken nicht übersteigt. Sollten Sie das Verfahren im Alleingang – also ohne anwaltliche Unterstützung – bewältigen wollen, können Sie also gegen die Kündigung vorgehen, ohne dass Sie hierfür mit Kosten zu rechnen haben. Bei Fragen und Unsicherheiten sollten Sie aber nicht auf juristische Unterstützung verzichten, ansonsten riskieren Sie, dass die Klage nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Für eine erfolgreiche Klage gegen die Kündigung sollten Sie dem Gericht auf jeden Fall glaubhaft machen können, dass es sich in Ihrem Fall um eine missbräuchliche Kündigung handelt. Vor allem dann, wenn Ihr Arbeitgeber anwaltlich vertreten wird, ist es ratsam, ebenfalls einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Der Ausgang des Verfahrens ist übrigens nicht nur für die Geltendmachung einer Entschädigung relevant, sondern bestimmt auch, welche Partei für die Kosten aufzukommen hat. Die Partei, die im Verfahren unterliegt, hat nämlich neben den Gerichtskosten auch die Kosten für den Anwalt der Gegenpartei zu tragen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht berechnet in der Regel 250 Franken und mehr pro Stunde.
Wie kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen?
Bevor Sie Klage wegen missbräuchlicher Kündigung einreichen, sollten Sie sich vergewissern, dass die entsprechenden Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine missbräuchliche Entlassung handelt, empfiehlt es sich, das erst mit einem Anwalt abzuklären. Von diesem erfahren Sie, wie Ihre Situation in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist, wie Sie konkret vorgehen sollen und welches Ergebnis Sie dabei erwarten können.
Oft können durch frühzeitige juristische Beratung Ärgernisse vermieden werden, die zum Beispiel durch das Versäumen von Fristen oder Details, die übersehen werden, entstehen können. Haben Sie einen Anwalt an Ihrer Seite, können Sie sichergehen, dass Sie korrekt vorgehen. Ein weiterer Vorteil juristischer Unterstützung besteht darin, dass Sie auch alternative Lösungen kennenlernen und über etwaige Vor- und Nachteile aufgeklärt werden. Zudem kann Ihr Anwalt alle nötigen Vorbereitungen für ein erfolgreiches Verfahren treffen, Klage für Sie einreichen und Ihren Fall dem Gericht glaubhaft darlegen. Auf diese Weise können Ihre Chancen vor Gericht gesteigert werden.
FAQ: Klage wegen missbräuchlicher Kündigung
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