Das Ziel eines Arbeitsverhältnisses ist in der Regel der gegenseitige Werteaustausch: Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird mit einem entsprechenden Lohn laut den Vergütungsvereinbarungen vergütet. Kommt der Arbeitgeber der Begleichung des ausstehenden Lohnes nicht nach, weil er beispielsweise zahlungsunfähig ist, spricht man von einem Lohnzahlungsverzug. Dies ist für den Arbeitnehmer nie angenehm und kann im Ernstfall sogar dessen Existenz gefährden. Welche Möglichkeiten der Betroffene beim Verzug Lohnzahlung hat und was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die grundlegenden Richtlinien, die für einen Lohnzahlungsverzug wichtig sind, finden sich vorrangig im Obligationenrecht (OR) der Schweiz. Als wesentliche Grundlage kann Artikel 323 des OR gesehen werden, welcher besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn jeweils am Monatsende auszubezahlen hat, es sei denn, es wurden andere Termine für die Zahlung vereinbart.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer aufgrund des ausstehenden Lohns für die Verweigerung der Arbeitsleistung, kann OR 82 herangezogen werden. Im Falle einer Schadensersatzpflicht greifen Artikel 104 und 106 des OR. Erhebt der betroffene Arbeitnehmer eine Erfüllungsklage bzw. Leistungsklage, so können die Vollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) oder nach der Schweizer Zivilgesetz Ordnung (ZPO) zur Anwendung kommen. Für den Fall einer fristlosen Kündigung ist auch Artikel 337 des OR relevant.
Bezahlt der Arbeitgeber den Lohn seines Angestellten nicht rechtzeitig bzw. nicht im vereinbarten Zeitraum, so befindet er sich im Lohnzahlungsverzug. Meist wird der Lohn am Ende des Monats fällig, es kann aber auch ein anderer Termin festgelegt werden. Befindet sich der Arbeitgeber im Verzug Lohnzahlung, hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen.
Im Falle ausstehender Lohnzahlungen des Arbeitgebers hat der Mitarbeiter die Wahl zwischen mehreren Vorgehensweisen, um an den ausständigen Lohn zu gelangen. Unter gewissen Voraussetzungen steht dem Arbeitnehmer auch zu, die Arbeit zu verweigern. Ansonsten kann der Betroffene eine Lohnklage erheben, eine Betreibung (ausstehender Lohn wird eingetrieben) veranlassen oder die Kündigung aussprechen. Zudem hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung sowie eine Arbeitslosenentschädigung.
Zur Einforderung eines ausstehenden Lohns kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist zur Auszahlung seines Lohns setzen. In diesem Brief muss ein Hinweis inkludiert sein, dass gerichtliche Schritte unternommen werden, sollte der Lohn weiterhin nicht bezahlt wird.
Um sich abzusichern, sollte der Mitarbeiter, der eine solche Nachfrist per Brief festlegt, unbedingt eine Kopie des Briefes, sowie die Bescheinigung bzw. Bestätigung der Post als Beweis aufbewahren.
Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Nachfrist gesetzt und dieser hat den Lohn nach Fristablauf immer noch nicht bezahlt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Dafür muss eine sogenannte Lohnklage beim zuständigen Gericht am Arbeitsort, oder auch am Wohnsitz des Arbeitgebers eingereicht werden.
In manchen Fällen ist es sinnvoll, vor der Lohnklage zu versuchen, sich mittels Schlichtungsverfahren zu einigen. Ein Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten ist bis zu einem Streitwert von maximal 30.000 Franken kostenlos. Das heisst es sind keine Gerichtskosten oder Parteientschädigungen zu entrichten. (Art. 113 ZPO). Können sich die Parteien in diesem Rahmen dennoch nicht einigen können, so kann der vom Lohnzahlungsverzug Betroffene klagen und die Streitigkeit von einem Gericht beurteilen lassen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Lohnzahlungsverzug, muss die Partei die Anwaltskosten gänzlich oder zum Teil übernehmen, die das Verfahren bzw. die Verhandlung verliert, wenn ihr diese Kosten auferlegt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn sich die Parteien im Zuge eines Schlichtungsverfahrens einigen können. (Art. 95 Abs. 3 ZPO) Sollte der Betroffene bedürftig sein, so kann beim Gericht angefragt werden, diese Kosten zu erlassen.
Eine weitere Option, die dem Arbeitnehmer bei Lohnzahlungsverzug zur Verfügung steht ist, mit einem Betreibungsgesuch ein Betreibungsverfahren gegen den Arbeitgeber einzuleiten. Ein solches Betreibungsgesuch muss beim Betreibungsamt eingereicht werden. Diese Vorgehensweise macht allerdings nur dann Sinn, wenn entweder eine Schuldanerkennung des Arbeitgebers vorliegt oder bereits ein Gerichtsurteil existiert. Eine solche Schuldanerkennung kann beispielsweise in Form einer Auflistung vorliegen, auf der die ausstehenden Lohnzahlungen angeführt sind und die mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist. Fehlt beispielsweise die Unterschrift, kann das Dokument nicht als Beleg verwendet werden.
Um die Arbeitsleistung aufgrund eines Lohnzahlungsverzugs verweigern zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen gehören:
In den meisten Fällen nützt diese Vorgehensweise jedoch nichts um den ausstehenden Lohn zu erhalten. Sollte der Arbeitgeber insolvent werden und Konkurs eröffnen, erhält der Arbeitnehmer auch nur eine Entschädigung für tatsächlich geleistete Arbeit. Demnach sollte sich eine Verweigerung der Arbeitsleistung gut überlegt werden.
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, kann ihn der Arbeitnehmer zur Sicherstellung des noch nicht fälligen Lohnes auffordern. Dies kann beispielsweise durch die Einzahlung des Betrages auf ein Sperrkonto, durch eine Bankgarantie oder durch die Verpfändung von Wertschriften umgesetzt werden. Kommt der Arbeitgeber der Forderung zur Sicherstellung nicht nach, so hat der Arbeitnehmer das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Im Zusammenhang mit einem Verzug der Lohnzahlung können bei dem davon betroffenen Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Entschädigung entstehen. Dabei wird zwischen zwei Arten von Entschädigungen unterschieden: Die Insolvenzentschädigung und die Arbeitslosenentschädigung.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung, die Leistungen an Arbeitnehmer bezahlt, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Tritt dieser Fall ein und es besteht ausstehender Lohn, so kann der Arbeitnehmer für die fällige Lohnforderungen eine Insolvenzentschädigung beantragen. Dieser Antrag muss bei der Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Konkurses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, abgegeben werden. Dabei muss die Frist von maximal 60 Tagen nach Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Konkurses eingehalten werden.
Diese Versicherung deckt die ausstehenden Lohnforderungen der letzten vier Monate vor Eröffnung des Konkurses. Auch offene Lohnforderungen für Arbeit, die nach Konkurseröffnung noch geleistet wurde, wird grundsätzlich abgedeckt, jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer nichts vom Konkurs wusste. Zudem beläuft sich der Maximalbetrag, der pro Monat ausgezahlten Entschädigung auf 10’500 Franken.
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig und gerät in Verzug der Lohnzahlung, ist es ratsam, dass sich der Arbeitnehmer möglichst schnell um eine neue Stelle bemüht. Des Weiteren sollte er sich spätestens am Tag des Konkurses beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als arbeitslos melden, um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Die Arbeitslosenkasse legt daraufhin die individuell angepasste bzw. errechnete Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich.
Wenn der Arbeitgeber in Lohnzahlungsverzug gerät und ausstehender Lohn den Arbeitnehmer belasten ist es unabdinglich rechtliche Schritte einzuleiten. Dabei kann ein Fachanwalt eine grosse Hilfe sein, wenn es darum geht, eine konforme Nachfrist zu setzen, doch noch eine Einigung zu erzielen oder schliesslich auch eine Klage zu erheben. Der Anwalt weiss nicht nur über die gesetzlichen Regelungen zur Nachfrist Bescheid, sondern kann auch als aussenstehender und rechtlich kompetenter Mediator fungieren, um zwischen den Parteien zu vermitteln. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos und kann auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden, so ist der letzte Weg der Weg vor das Gericht. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen dabei zur Seite stehen und Sie bei allen Belangen, von der Einreichung der Klage bis hin zur Vertretung bei einem Gerichtsverfahren, unterstützen.
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