Fast jeder Arbeitnehmer hat in seinem Leben schon einmal Überstunden gemacht. Aber wenn es zur Regelung der Überzeit kommt, können die meisten Menschen den Unterschied nicht benennen. Überzeit sind Überstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen. Im folgenden Artikel erhalten Sie alle Informationen zur Regelung der Überzeit, dessen Merkmale und mögliche Sanktionen bei Verweigerung und wissen am Ende, welche Unterschiede es zwischen Überzeit und Überstunden gibt. Gerade bei langen Freistellungs Dauern oder mögliche rechtsmissbräuchliche Taten seitens des Arbeitgebers, ist es sinnvoll über seine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer Bescheid zu wissen.
Als Überzeit wird die längere zeitliche Beanspruchung als die arbeitsgesetzliche Höchstarbeitszeit verstanden. Nach Artikel 13 ArG (Arbeitsgesetz) muss Überzeit mit einem Lohnzuschlag abgegolten werden. Somit hat der Arbeitgeber für die Überzeitarbeit seines Arbeitnehmers diesem einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auszurichten.
Für Büropersonal sowie technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, gilt dies jedoch nur für die Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Allerdings kann im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich statt des Zuschlags vereinbart werden.
Im Gegenteil zur Überzeit, werden Überstunden als die Zeit über der Normalarbeitszeit, also die Beanspruchung des Arbeitnehmers über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bezeichnet. Laut Artikel 321c OR ist ein Arbeitnehmer, wenn es notwendig ist, verpflichtet über den anhand des Normalarbeitsvertrags oder Gesamtarbeitsvertrags bestimmten Umfang der Arbeit Überstunden zu leisten. Die Überzeit ist nicht bewilligungspflichtig. In beiderseitigem Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann die Überstundenarbeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, durch einen Zuschlag von mindestens 25% des Normallohn ausgeglichen werden.
Überzeitarbeit | Überstundenarbeit |
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wird im Arbeitsgesetz behandelt | wird im Schweizer Obligationenrecht geregelt |
ist die Überschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit | ist die Überschreitung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit |
darf nicht mehr als zwei Stunden am Tag betragen | wird durch Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag kompensiert |
ist zwingend zu entschädigen (Lohn + 25% Zuschlag) | |
darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Wochenstunden) betragen | |
entsteht nicht bei höher leitenden Angestellten |
Die Lohnbestimmungsquellen oder auch Lohnfindung bilden die Rahmenbedingungen für einen gerechten und arbeitsmarktkonformen Lohn. Beeinflusst wird die Lohnbestimmung dabei von den Bedürfnissen und Individualität der Mitarbeiter, den wechselnden Konjunkturzyklen, der Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie nur mässig beeinflussbaren Faktoren von aussen, wie das aktuelle Angebot und die Nachfrage am Arbeitsmarkt. Für die genau Lohnbestimmung werden dafür verschiedene Verträge je nach Bedürfnis herangezogen:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels beträgt 45 Stunden. Alle übrigen Angestellten haben eine 50 stündige Wochenarbeitszeit. Für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern und Betrieben kann diese wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung um maximal vier Stunden verlängert werden, vorausgesetzt der Jahresdurchschnitt wird nicht überschritten.
Das Arbeitsgesetz (ArG) bestimmt für die Arbeitsvertragsparteien zwingend wie viele Arbeitsstunden höchstens erlaubt sind, wann die Grenze von 45 beziehungsweise 50 Wochenstunden gegebenenfalls überschritten werden dürfen und gibt darüber hinaus den Rahmen vor, innerhalb dessen der Arbeitnehmer mehr als die vereinbarten Zeit arbeiten darf. Überzeit darf somit nur in gewissen Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit angeordnet werden, wobei die Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit eingehalten werden müssen. In der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen darf ausser in Notfällen grundsätzlich keine Überzeit geleistet werden.
Da ein höher leitender Angestellter gemäss ArG 3 lit. d, über eine entsprechende Entscheidungsbefugnis verfügt und eine damit einhergehende Verantwortung trägt, sind diese von den ArG Höchstarbeitszeiten ausgenommen.
Wie auch bei der Überstundenarbeit, kann die Überzeit ursprünglich oder auch nachträglich mit einem Freizeitausgleich, einer sogenannten Kompensation vereinbart werden. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25% auszurichten. Für Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels allerdings nur für die Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Zudem gilt auch die Regelung, dass die Überzeitarbeit im Einverständnis mit jedem einzelnen Arbeitnehmer auch mit einem Freizeit ausgeglichen werden kann.
Wie bereits erwähnt, ist die Überzeitarbeit vom Arbeitgeber mit einem zwingenden Lohnzuschlag von wenigstens 25% zu entschädigen. Bestimmte Gruppe, die weniger als 60 Überzeitstunden im Jahr leisten, haben dabei keinen Anspruch auf Lohnzuschlag. Wurde einvernehmlich ein Freizeitausgleich für die Überzeit vereinbart, hat die Kompensation innerhalb von 14 Wochen zu erfolgen. Vertraglich ist dabei eine Verlängerung der Kompensationsfrist auf eine Höchstdauer von 12 Monaten möglich.
Das Zusammenwirken der Überzeit Regelung gemäss ArG sowie die Überstunden Regelung laut OR sorgt in der Praxis oft für Verwirrung. In solchen Fällen und etwaigen Fragen über Freizeitausgleich oder Lohnzuschlag bei Überzeit, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht um Rat fragen. Wird die Höchstarbeitszeit überschritten greift in der Regel das Arbeitsgesetz und die Überzeit ist samt Zuschlag zu entschädigen. Haben Sie diesbezüglich Probleme mit Ihrem Arbeitgeber, weil dieser Ihnen den Ausgleich verweigert, hilft Ihnen ein kompetenter Rechtsberater für Arbeitsrecht und leitet entsprechende rechtliche Massnahmen ein.
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